Die Überlastung der Gerichte in Bosnien und Herzegowina führt häufig dazu, dass auf eine Entscheidung der zweiten Instanz mehrere Jahre gewartet werden muss. So kann beispielsweise vor dem Amts- und Kantonsgericht in Sarajevo das gesamte Verfahren bis zu 7 Jahre dauern.
Wenn Ihr Streitfall eine Immobilie betrifft, stellt sich die Frage, ob Sie während der Wartezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Ihre Rechte schützen können und verhindern dass die Gegenpartei die Immobilie zwischenzeitlich verkauft, verschenkt, anderweitig veräußert oder belastet.
Die Antwort lautet: Ja, durch einen Streitvermerk, der im dritten Abschnitt (C) des Grundbuchblatts unter „Lasten“ eingetragen wird, gemäß Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 4 des Grundbuchgesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina. Der Vermerk ist eine Eintragung bestimmter Umstände und Tatsachen, die die Verfügung über Immobilien beeinflussen – in diesem Fall das Bestehen eines Streits.
Um einen Streitvermerk eintragen zu lassen, müssen Sie beim zuständigen Grundbuchamt am Ort der Immobilie einen Antrag auf Eintragung des Streitvermerks stellen und einen Nachweis vorlegen, dass ein Verfahren bezüglich der Immobilie anhängig ist.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Grundbuchamt einen Beschluss, der die Eintragung des Streitvermerks auf der betreffenden Immobilie zulässt.
Eine Immobilie, auf deren Grundbuchblatt ein Streitvermerk eingetragen ist, lässt sich schwer verkaufen, wodurch Sie Zeit gewinnen, bis Ihr Streitfall rechtskräftig entschieden ist.
Sollten Sie keinen Streitvermerk eintragen lassen und die Gegenpartei die Immobilie zwischenzeitlich veräußern, gibt es ein weiteres Rechtsmittel zum Schutz Ihrer Rechte, nämlich die Anfechtung der Rechtshandlungen des Schuldners, über die Sie auf unserer Webseite ebenfalls mehr lesen können.