Insolvenz und liquidation

Juristische Personen geraten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit häufig in finanzielle Schwierigkeiten, und wenn eine juristische Person zahlungsunfähig wird, ist die juristische Person gesetzlich verpflichtet, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

Ein Insolvenzschuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er seinen fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen für einen ununterbrochenen Zeitraum von 30 Tagen nicht nachkommen kann. Das Insolvenzverfahren wird von dem sachlich zuständigen Gericht durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der juristischen Person befindet.

Das Liquidationsverfahren wird in folgenden Fällen durchgeführt: 1. wenn einer juristischen Person durch Beschluss eines zuständigen staatlichen Organs ein dauerhaftes Verbot der weiteren Ausübung der Tätigkeit einer juristischen Person erteilt wurde, 2. wenn ein rechtskräftiges Gericht Entscheidung die Nichtigkeit der Eintragung in das Gerichtsregister oder die Nichtigkeit der Gründung einer juristischen Person festgestellt hat und 3. in Fällen, in denen nach dem Gesetz, über Handelsgesellschaften ein Liquidationsverfahren, durchzuführen ist.

Die Anwaltskanzlei Rašid Haračić bietet folgende Dienstleistungen an:

  • Ausarbeitung von Vorschlägen zur Eröffnung von Insolvenz- und Liquidationsverfahren
  • Vertretung in- und ausländischer juristischer Personen in Insolvenz- und Liquidationsverfahren vor den zuständigen Gerichten in ganz Bosnien und Herzegowina
  • Entwurf und Durchführung von Vorinsolvenzvergleichen
  • Vertretung in Streitigkeiten
  • Ausarbeitung von Berufungen gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts
  • Vertretung einzelner und getrennter Gläubiger im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren
  • Vertretung von Mandanten als Liquidator im Liquidationsverfahren
  • Vertretung von Gläubigern im Prozess der Abwehr von Klagen des insolventen Schuldners

Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren können folgende Personen auftreten: einzelne Gläubiger – Personen, die das Recht haben, Sachen aufzuheben, die nicht dem Insolvenzschuldner gehören, sowie getrennte Gläubiger – Personen, die ein separates Recht auf einen Gegenstand der Insolvenzmasse haben und dazu befugt sind gesonderte Abrechnung vom Gegenstand des Sonderrechts für Hauptforderung, Zinsen und Kosten in Anspruch zu nehmen. Unsere Anwaltskanzlei vertritt einzelne und getrennte Gläubiger mit dem Ziel der schnellstmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen von dem Insolvenzschuldner.

Wir vertreten Gläubiger des Insolvenzschuldners im Verfahren zur Anfechtung der Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners. Es können Klagen vor Insolvenzeröffnung verneint werden, die den Gläubigerausgleich stören (Gläubigerschaden) oder einzelne Gläubiger in eine bessere Lage verschaffen (Gläubigerbegünstigung).