Urheberrecht

Zu den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zählen nach dem Urheber- und verwandten Schutzrecht: die Rechte der Urheber an ihren Werken auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft und Kunst (Urheberrecht), die Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten, Rundfunkanstalten, Verleger und Produzenten von Datenbanken zu ihren Darbietungen, Tonträgern, Videospielen, Sendungen und Datenbanken.

Zu den Werken des Autors gehören: schriftliche Werke (literarische Texte, Studien, Handbücher, Artikel und andere Schriften sowie Computerprogramme), gesprochene Werke (Reden, Vorträge, Predigten und andere Werke gleicher Art), dramatische, dramatisch-musikalische und Marionettenwerke, choreografische und pantomimische Werke, Musikwerke mit oder ohne Text, audiovisuelle Werke (Filmwerke und filmähnliche Werke), Werke der bildenden Kunst (Zeichnungen, Gemälde, Grafiken, Statuen und andere gleichartige Werke), Werke der Architektur (Skizzen, Pläne, Entwürfe und gebaute Objekte), Werke aller Sparten der angewandten Kunst, des Grafik- und Industriedesigns, fotografische und in fotografieähnliche Verfahren hergestellte Werke, kartografische Werke und Präsentationen – einer wissenschaftlichen, pädagogischer oder technischer Natur.

Urheber des Werkes ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht besteht zu Lebzeiten des Autors und 70 Jahre nach seinem Tod. Das Urheberrecht wird vererbt.

Die Anwaltskanzlei Rašid Haračić vertritt Mandanten in Urheberrechtsschutzverfahren, in Fällen, in denen Rechte bedroht sind oder wenn andere Personen diese Rechte nutzen. Eine Person, deren Urheberrecht verletzt wurde, kann den Schutz dieser Rechte und Schadensersatz gemäß den allgemeinen Schadensersatzregeln verlangen. Gleicher Schutz kann von einer Person beantragt werden, der eine tatsächliche Gefahr droht, dass ihre Rechte verletzt werden.

Für unsere Mandanten leiten wir gerichtliche Verfahren zum Schutz des Urheberrechts ein, mit denen wir fordern:

  • Feststellung von Urheberrechtsverletzungen
  • Verbot der weiteren Begehung des begangenen Verstoßes und zukünftiger ähnlicher Verstöße durch Kündigung oder durch Unterlassung von Handlungen, die dieses Recht verletzen,
  • Beseitigung der durch die Rechtsverletzung verursachten Situation,
  • Rückzug des Verletzungsgegenstandes aus den Wirtschaftsströmen unter Wahrung der Interessen Dritter
  • gewissenhafte Personen,
  • vollständige Entfernung des Verletzungsgegenstandes aus den Wirtschaftsströmen,
  • Zerstörung des Gegenstands der Verletzung,
  • Vernichtung von Vermögenswerten, die ausschließlich oder überwiegend dafür bestimmt oder verwendet werden
  • Verstöße begehen und das Eigentum des Verletzers sind,
  • Übergabe des Verletzungsgegenstandes an den Rechteinhaber gegen Erstattung der Herstellungskosten,
  • Veröffentlichung des Urteils