Die Erbpersonen erben nach der Erblinien. In der ersten Erbfolge steht der Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder, die zu gleichen Teilen erben. Vor der Erbteilung können verschiedene Situationen, wie das Bestehen von ehelichem Vermögen, das Bestehen eines Unterhaltsvertrags auf Lebenszeit oder ein Testament, den Ablauf des Nachlassverfahrens verändern. Die außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen Verwandtschaft im Sinne der Erbschaft gleichgestellt, die Volladoptionsverwandtschaft der Blutsverwandtschaft.
Die Rechtsanwaltskanzlei Rašid Haračić vertritt ihre Mandanten in Nachlassverfahren sowie in Zivilverfahren, die sich aus Nachlassverfahren ergeben wie das Verfahren zur Bestimmung des nicht zur Erbschaft gehörenden ehelichen Vermögens, die Feststellung der Wirksamkeit eines Testaments oder Erbvertrags, die Bestimmung des Wertes des erforderlichen Erbteils oder dessen Einbeziehung in den Erbteil, die Rückgabe von Geschenken usw.
Wir erbringen zusätzlich folgende Dienstleistungen:
Ist ein Testament vorhanden, haben die gesetzlichen Erben das Recht, ihren Pflichtteil zu erben, der die Hälfte des gesetzlichen Teils ausmacht.