Arbeitgeber, die mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen und beabsichtigen, Arbeitsverträge von mindestens fünf Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen innerhalb der nächsten drei Monate zu kündigen, sind verpflichtet, den Betriebsrat und die Gewerkschaft zu konsultieren. Diese Konsultationspflicht beruht auf einem vom Arbeitgeber zu erstellenden schriftlichen Beschluss („Programm zur Versorgung von zu entlassenden Arbeitnehmern“), und beginnt mindestens 30 Tage vor der Kündigung der betroffenen Arbeitnehmer.
Dieser Beschluss ist dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft vor Beginn der Konsultationen schriftlich vorzulegen und enthält insbesondere folgende Informationen: die Gründe für die vorgesehene Beendigung des Arbeitsvertrags; die Anzahl, die Kategorie und das Geschlecht der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge gekündigt werden sollen; Maßnahmen, durch welche, nach Ansicht des Arbeitgebers, einige oder alle der vorgesehenen Entlassungen vermieden werden können (z. B. Zuweisung des Arbeiters auf andere Stellen bei demselben Arbeitgeber, Umqualifizierung, falls erforderlich, vorübergehende Arbeitszeitverkürzung); Maßnahmen, durch welche, nach Ansicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer unterstützt werden könnten, eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu finden; Maßnahmen, durch welche, nach Ansicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer für eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber umqualifiziert werden können.
Der Gründer dieser Anwaltskanzlei bereitete ein entsprechendes Programm zur Versorgung von zu entlassenden Arbeitnehmern vor und führte entsprechendes Verfahren zur Entlassung von über 30 Arbeitnehmern komplett durch. Massenentlassung in Bosnien und Herzegowina, (eng. mass layoff in Bosnia and Herzegovina). Einige Arbeitnehmer reichten vor dem zuständigen Gericht eine Klage ein, um das Entlassungsverfahren anzufechten, aber alle Forderungen der Kläger wurden abgewiesen.
So wurde durch das Urteil des Amtsgerichts in Sarajevo vom 6.12.2018, Aktenzeichen 65 0 Rs 613264 16 Rs, die Klage als unbegründet abgewiesen, mit welcher der Kläger beantragte, den Beschluss des Beklagten über die Beendigung des Arbeitsvertrags als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben und den Kläger wieder an die Arbeit zurückzubringen sowie alle seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag anzuerkennen. Am 08.09.2022 bestätigte das Kantonsgericht in Sarajevo das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in der Rechtssache 65 0 Rs 613264 19 Rsž und verpflichtete den Kläger, dem Beklagten die Verfahrenskosten zu erstatten. Solche Entscheidungen wurden auch im Urteil des Amtsgerichts in Sarajevo vom 26.3.2019, Aktenzeichen 65 0 Rs 613265 16 Rs, bestätigt vom Kantonsgericht in Sarajevo am 22.3.2023 im Fall Nr. 65 0 Rs 613265 19 Rs, und im Urteil des Amtsgerichts in Sarajevo vom 14.12.2017, Aktenzeichen 65 0 Rs 609902 16 Rs, bestätigt vom Kantonsgericht in Sarajevo am 12.1.2022 in Aktenzeichen 65 0 Rs 609902 18 Rsž getroffen.
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