Das Gesetz über Ausländer in Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina“, Nr. 88/2015, 34/2021 und 63/2023) regelt den Aufenthalt zum Zwecke der Arbeit ohne Arbeitsgenehmigung und die Bestätigung der Arbeitsanmeldung in Artikel 77.
Ausländer, die sich in Bosnien und Herzegowina aufgrund eines Visums, visumfreien Aufenthalts oder zuvor genehmigten vorübergehenden Aufenthalts aufhalten, können in Bosnien und Herzegowina ohne Arbeitsgenehmigung arbeiten, für bis zu 90 Tage im Jahr, wenn sie Tätigkeiten wie folgt ausüben: a) Schlüsselpersonal in einer juristischen Person mit höherer Position in der Verwaltung, …; b) von Hochschuleinrichtungen in Bosnien und Herzegowina eingeladene Universitätsprofessoren,…; c) Künstler und technisches Personal, d.h., Autoren und Darsteller von Opern, Ballett, Drama und anderen Theateraufführungen oder Konzerten, visuellen und anderen kulturellen Veranstaltungen oder Autoren und Darsteller im Bereich Musik…; d) Experten im Bereich des Schutzes des kulturellen Erbes, Bibliothekswesens und Archivwesens; e) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt werden…; f) Ausländer, die nach Bosnien und Herzegowina kommen, um sich beruflich weiterzuentwickeln…; g) Ausländer, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Lieferung, Montage und Wartung von Maschinen oder Ausrüstungen ausführen; h) Ausländer, die als Referenten an organisierten Fachveranstaltungen, Seminaren und anderen Veranstaltungen teilnehmen.
Darüber hinaus können Ausländer, die in Bosnien und Herzegowina aufgrund eines Visums, visumfreien Aufenthalts, zuvor genehmigten vorübergehenden Aufenthalts oder vorübergehenden Aufenthalts für Arbeit ohne Arbeitsgenehmigung arbeiten, Aufgaben wie folgt ausführen: a) Gründer eines Wirtschaftsunternehmens…; b) Experten, Lehrer und Dozenten…; c) zivile, polizeiliche und militärische Beamte…; d) Mitglieder wissenschaftlicher internationaler Missionen…; e) Beamte religiöser Gemeinschaften…; f) ausländische Korrespondenten, die in Bosnien und Herzegowina akkreditiert sind…; g) Ausländer, die auf Grundlage eines Vertrags mit dem Ministerrat, dem Verteidigungsministerium von Bosnien und Herzegowina, dem Justizministerium von Bosnien und Herzegowina oder dem Ministerium Aufgaben im Zusammenhang mit der Verteidigung, dem Rechtssystem oder der Staatssicherheit durchführen oder sich in diesen Bereichen weiterbilden und mehr.
Diese Anwaltskanzlei hat im Auftrag eines internationalen Kunden, der an einem internationalen Projekt in Bosnien und Herzegowina beteiligt war, Anträge auf Ausstellung der Bestätigung der Arbeitsanmeldung für Bürger von Österreich (Kranführer), Bürgern von Kroatien (Kranführer), Bürgern von Rumänien (Kranmonteur) eingereicht. Dadurch wurde der Aufenthalt von Ausländern gemäß dem Gesetz über Ausländer in Bosnien und Herzegowina erfolgreich geregelt.
Wenn Sie rechtliche Beratung in Sarajevo zum Thema Aufenthalt zum Zwecke der Arbeit ohne Arbeitsgenehmigung und Bestätigung der Arbeitsanmeldung in Bosnien und Herzegowina – FORMULAR 17 – benötigen, sei es als Einzelperson, Unternehmen, Mitglied eines Unternehmens, Direktor oder Gründer, oder wenn Sie einen Anwalt für Gesellschaftsrecht für Ihr Unternehmen oder Ihre Geschäftsidee benötigen, sind Sie bei uns genau richtig. Sie können sich direkt an unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht wenden, sei es telefonisch (+387 62 342 463), per WhatsApp, Viber oder E-Mail (rasid@haracic.ba).