Wechselprotest – Einleitung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde

Nach dem Vollstreckungsverfahrensgesetz wird eine Vollstreckung zum Zwecke der Durchsetzung einer Geldforderung auch auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde festgelegt.

Nach diesem Gesetz ist eine glaubwürdige Urkunde ein Wechsel und Scheck mit einem Protest und einem Rückkonto, wenn diese für die Festsetzung eines Anspruchs erforderlich sind. Dazu gehören auch Konten oder Auszüge aus den Geschäftsbüchern zum Zwecke der Feststellung vom Preis der kommunalen Leistungen wie z.B. Wasser- und Wärmeenergieversorgung sowie Müllentsorgung.

Eine glaubwürdige Urkunde ist vollstreckbar, wenn darin der Antragsteller und der Vollstreckungsschuldner sowie Gegenstand, Art, Umfang und Zeitpunkt der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung angegeben sind.

„Protest“ stellt die Erhebung eines Protestes bei einer gesetzlich befugten Protestinstanz dar, und zwar gegen die Person, gegen die der Protest erhoben wird. Der Protest wird beim Gericht erhoben, das örtlich für die Person zuständig ist, gegen die der Protest erhoben wird.

Gemäß dem Wechselgesetz muss der Wechselprotest Folgendes enthalten: eine Abschrift des gegenständlichen Wechsels oder der gegenständlichen Wechselabschrift sowie alle betreffenden Erklärungen oder Anmerkungen (wenn der Protest gegen einen in einer Fremdsprache ausgestellten Wechsel erhoben wird, muss eine Übersetzung des Wechsels mit der Beglaubigung des Antragstellers beigefügt werden), der Namen oder die Firma der Person, auf deren Antrag und den Namen oder die Firma der Person gegen die der Protest erhoben wird; Angaben über die Tatsache, dass die betreffende Person die im Wechsel geforderte Handlung nicht durchgeführt hat oder dass die Vertreter der Stelle, die den Protest behandelt, diese nicht in deren Geschäftsbüro oder deren Wohnung finden konnten, oder wenn ja, dass sie ihm den Antrag aus irgendeinem Grund nicht mitteilen konnte; den Ort, Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit, als das Protestverfahren durchgeführt oder erfolglos versucht wurde; das Datum des Protestes, die Nummer, unter der er in das Protestregister eingetragen wurde, die offizielle Unterschrift der Proteststelle sowie das Siegel.

In dem Fall, in dem diese Anwaltskanzlei den Gläubiger auf der Grundlage des am 30.10.2019 fälligen Wechsels vertrat, wurde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, aufgrund dessen der Vollstreckungsschuldner verpflichtet war, dem Vollstreckungsantragsteller den Betrag von 62.009,72 BAM zu zahlen.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtungen auf der Grundlage des ausgestellten Wechsels nicht beglichen hat, schlägt der Vollstreckungsantragsteller dem Gericht vor, einen Vollstreckungsbeschluss zwecks Begleichung der Geldforderung in Höhe von 62.009,72 BAM zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen für den Zeitraum vom 30.10.2019 bis zum Datum der Zahlung, der Kosten des Protests in Höhe von 55,00 BAM und der Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu erlassen, mit dem vom Gericht eine Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner zugelassen und angeordnet wird, dies auf der Grundlage des Wechsels, der Gegenstand des am 30.10.2019 vor dem Amtsgericht in Sarajevo erhobenen Protests ist.

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