Die Vollstreckung zur Realisierung einer Geldforderung gegen den Schuldner kann auf allen Mitteln auf seinen Konten bei der Bank durchgeführt werden. Mit dem Vollstreckungsbescheid über die Geldmittel, die auf dem Transaktionskonto des Schuldners geführt werden, wird die Bank angewiesen, den Geldbetrag, für den die Vollstreckung angeordnet ist, vom Transaktionskonto des Schuldners auf das Transaktionskonto des Vollstreckungsgläubigers oder seines Bevollmächtigten zu überweisen. Die Vollstreckung einer Geldforderung, die dem Vollstreckungsgläubiger gehört, erfolgt durch Anweisung der Bank, durch den Vollstreckungsbescheid den Geldbetrag, für den die Vollstreckung angeordnet ist, nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids an den Vollstreckungsgläubiger oder seinen Bevollmächtigten auszuzahlen.
Dieser Bescheid hat die Wirkung eines Vollstreckungsbescheids, der die Beschlagnahme einer Geldforderung und den Transfer zur Einziehung festlegt. Im Vollstreckungsbescheid wird die Kontonummer des Schuldners festgelegt, von der die Zahlung erfolgen soll, sowie die Kontonummer des Vollstreckungsgläubigers oder seines Bevollmächtigten, auf die die Zahlung erfolgen soll, oder eine andere Methode der Zahlung. Die Bank führt die Zahlung in der Reihenfolge aus, entsprechend dem Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids, sofern gesetzlich nicht anders festgelegt. Die Bank führt eine spezielle Aufzeichnung über die Reihenfolge der Vollstreckungsbescheide nach Tag und Uhrzeit der Zustellung und stellt dem Vollstreckungsgläubiger auf dessen Anfrage eine Bestätigung über den Ort seiner Forderung in dieser Reihenfolge aus.
Wenn die Vollstreckung zur Einziehung von Forderungen in anderen Geldmitteln durchgeführt wird, werden die Mittel vom Devisenkonto des Schuldners zum Wechselkurs in diese Mittel umgerechnet, zu dem die Bank, bei der das Konto geführt wird, auf Anfrage des Schuldners diese Umrechnung durchführen würde. Die Zahlung erfolgt dann nach den Regeln der Zahlungen von Konten, die in diesen Mitteln geführt werden.
In einem Fall, in dem diese Anwaltskanzlei erfolgreich die Kläger in einem Zivilverfahren 61 0 Ps 015317 23 Ps vertreten hat, hat das Bezirksgericht für Handel in Istočno Sarajevo, Aktenzeichen 61 0 Ps 015317 23 Ps, am 19. Juni 2023 ein Urteil erlassen, in dem der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger 195.583,00 BAM für die Hauptforderung, einen Betrag von 29.223,50 BAM für die vereinbarten Zinsen, und die Kosten des Gerichtsverfahrens in Höhe von 6.716,08 BAM binnen 15 Tagen zu zahlen.
Aufgrund des genannten rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils wurde ein Antrag auf Vollstreckung einer Forderung auf einem Bankkonto in Bosnien und Herzegowina – Vollstreckung einer Forderung auf einem Bankkonto gestellt. Anschließend hat das Bezirksgericht für Handel in Istočno Sarajevo am 29. September 2023 die vorgeschlagene Vollstreckung angeordnet und einen Vollstreckungsbescheid mit der Nummer 1 0 Ip 015673 23 Ip erlassen. Basierend auf diesem Vollstreckungsbescheid hat der Vollstreckungsgläubiger erfolgreich 224.806,50 BAM für die Schuld und 6.716,08 BAM für die Kosten des Gerichtsverfahrens eingezogen.
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