Übergabe des Besitzes an Immobilien und Schuldenzahlung in Bosnien und Herzegowina – Mietvertrag

Der Kläger und der Beklagte schlossen einen Mietvertrag gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Vermietung von Geschäftsgebäuden und Räumen für einen bestimmten Zeitraum von zwei Jahren ab, beginnend ab dem 01. Juni 2018 bis zum 01. Juni 2020. Da der genannte Vertrag für eine festgelegte Zeit abgeschlossen wurde, hörte er nach Ablauf der vereinbarten Zeit auf, rechtliche Wirkungen zu entfalten, gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes über die Vermietung von Geschäftsgebäuden und Räumen.

Der Mietvertrag endete am 01. Juni 2020, da der Kläger durch das Schreiben Nr. 02-01-261/20 vom 08. Mai 2020, dass der Beklagte am 13. Mai 2020 erhielt, seine Absicht bekundet hatte, das Vertragsverhältnis nicht zu verlängern, indem er den Beklagten aufforderte, die Geschäftsräume bis zum 01. Juni 2020 gemäß dem abgeschlossenen Vertrag zu räumen.

Nach Artikel 324 Absatz 1 des Gesetzes über Schuldverhältnisse gerät der Schuldner in Verzug, wenn er die Verpflichtung nicht innerhalb der für die Erfüllung festgelegten Frist erfüllt, während Absatz 2 desselben Artikels besagt, dass der Verzug eines Schuldners vorliegt, wenn ihn der Gläubiger zur Erfüllung der Verpflichtung mündlich oder schriftlich, durch außergerichtliche Mahnung oder durch Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Erfüllung auffordert. Artikel 277 Absatz 1 des Gesetzes über Schuldverhältnisse sieht vor, dass ein Schuldner, der mit der Erfüllung einer Geldverpflichtung in Verzug ist, neben dem Kapital auch Verzugszinsen schuldet, die gesetzlich festgelegt sind. Gemäß Artikel 279 Absatz 3 desselben Gesetzes laufen Verzugszinsen für fällige periodische Geldleistungen ab dem Tag, an dem ein Antrag auf ihre Zahlung beim Gericht eingereicht wird.

In einem Gerichtsverfahren, in dem diese Kanzlei den Mandanten vor dem Amtsgericht in Sarajevo vertreten hat, Aktenzeichen 65 0 Ps 851122 20 Ps, wurde am 29. Juni 2021 ein Urteil gefällt. Gemäß diesem Urteil ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger innerhalb von 30 Tagen unter Androhung der Zwangsvollstreckung eine Immobilie zu übertragen – ein umgebautes Gebäude mit einer Gesamtfläche von Geschäftsräumen von 214,68 m2 in Sarajevo, frei von Menschen und Dingen. Der Beklagte ist auch verpflichtet, dem Kläger einen Geldbetrag von 5.616,00 BAM auf die Schuld zu zahlen, mit gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Tag der Einreichung der Klage bis zur Zahlung. Darüber hinaus muss der Beklagte dem Kläger die Kosten des Gerichtsverfahrens in Höhe von 1.600,56 BAM innerhalb von 30 Tagen unter Androhung der Zwangsvollstreckung erstatten.

Das oben genannte Urteil des Amtsgerichts in Sarajevo, Aktenzeichen 65 0 Ps 851122 20 Ps, wurde durch das Urteil des Kantonsgerichts in Sarajevo, Aktenzeichen 65 0 Ps 851122 21 Pž, vom 8. Juni 2022 bestätigt, wodurch die Rechte und Interessen unseres Mandanten vollständig geschützt sind.

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