Wenn die Ehepartner minderjährige Kinder haben und/oder die Ehefrau schwanger ist, muss vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens beim Gericht zunächst ein Vermittlungsverfahren – Einigungsversuch beim Zentrum für soziale Arbeit durchgeführt werden, dessen Zuständigkeit sich nach dem Wohnsitz der Ehepartner richtet.
Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens werden beide Ehepartner im Zentrum für soziale Arbeit angehört. Ist das Kind alt genug, um die Bedeutung der Anhörung zu verstehen, kann auch das Kind angehört werden. Hier können die Ehepartner ihre Vorschläge zur Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten äußern.
Zweck des Vermittlungsverfahrens ist es, den Streit zwischen den Ehepartnern auf einvernehmliche Weise zu lösen und eine Übereinkunft über folgende Punkte zu erzielen, die im Rahmen der Scheidung geregelt werden müssen:
- Bei welchem Elternteil das Kind leben wird
- Zeit und Art des Kontakts mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt
- Unterhaltspflicht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt
Falls die Ehepartner in diesen Punkten keine Einigung erzielen, trifft das Zentrum für soziale Arbeit selbstständig eine Entscheidung im besten Interesse des Kindes. Im Scheidungsverfahren wird das Gericht in der Regel diese Entscheidung des Zentrums für soziale Arbeit übernehmen, es hat jedoch das Recht, auf Grundlage eigener Bewertung eine abweichende Entscheidung zu treffen.