Erwirbt der Insolvenzgläubiger in den letzten 60 Tagen vor Einreichung des Antrags zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Ablauf dieser Frist bei Zwangsvollstreckung oder gerichtlicher Zwangsversicherung ein Vorzugsrecht oder eine sonstige Versicherung auf das Vermögen des Insolvenzschuldners, der in die Insolvenzmasse fällt, so erlischt dieses Versicherungsrecht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das Amtsgericht in Sarajevo, Aktenzeichen 65 0 St 450750 14 St erließ am 04.01.2023 den Beschluss auf dessen Grundlage dem Käufer das Eigentum an dem vom Insolvenzschuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verkauften Grundstück übertragen wird. Der Insolvenzverwalter erklärte am 16.06.2017 in der mündlichen Verhandlung zur Prüfung von Forderungen in dem über den Insolvenzschuldner durchgeführten Insolvenzverfahren, dass er den gemeldeten Betrag der Forderungen an den Insolvenzgläubiger in Höhe von BAM 2.260.149,63 als Forderung des allgemeinen Zahlungsrangs anerkannt hat, sowie dass in derselben Untersuchungsverhandlung der Insolvenzverwalter bezüglich dieser Forderungen den Status des Genannten als Inhaber eines Vorzugsrechts angefochten hat.
Insolvenzgericht hat im Sinne von Bestimmungen des Art. 115 des Insolvenzverfahrensgesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina durch einen Beschluss zum Protokoll der am 16.06.2017 abgehaltenen Untersuchungsverhandlung sowie durch einen besonderen Beschluss, den Insolvenzverwalter nachträglich angewiesen, das Verfahren zur Klärung vom streitigen Status eines bevorrechtigen Gläubigers bezüglich der oben genannten Forderungen unter Androhung des Verlustes dieses Rechts einzuleiten. Innerhalb einer gesetzlichen Frist von 30 (dreißig) Tagen ab dem Datum der Untersuchungsverhandlung leitete die genannte Person kein Verfahren zur Klärung des gegenständlichen Vorzugsrechts ein, was bedeutete, dass sie auf das Recht zur Einleitung des Verfahrens verzichtete.
Der oben genannte Beschluss wurde vom Kantonsgericht in Sarajevo am 5.4.2023, Aktenzeichen 65 0 St 450750 23 Pž 2, bestätigt, wobei der Käufer die Möglichkeit erhielt, das Eigentumsrecht über 10% des Anteils ins Handelsregister in Sarajevo unter Löschung aller Vermerke und/oder Belastungen eintragen zu lassen, wodurch der Käufer im durchgeführten Verfahren vollständig geschützt und rechtssicher wurde. Schließlich erlässt das Amtsgericht in Sarajevo – Handelsregister aufgrund des von dieser Anwaltskanzlei gestellten Antrags am 22.6.2023 in der Sache Nr. 065-0-Reg-23-002025 einen Beschluss über Änderungen der Daten, auf dessen Grundlage der Käufer als Eigentümer eines 10 % -Anteils eingetragen wird, wodurch die Interessen des Käufers in ihrer Gesamtheit und in bester Weise geschützt werden.
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