Paulianische Anfechtungsklage (lat. actio Pauliana, engl. Paulian action)

Es kommt nicht selten vor, dass der Schuldner in der Zeit vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit seiner vertraglichen Verpflichtungen sein Vermögen, mit dem er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzukommen hat, mindert. Durch die Vermögensminderung kann er zudem zahlungsunfähig werden und damit die Möglichkeit der Gegenpartei gefährden, ihre Forderungen einzuziehen.

In einem solchen Fall kann der Gläubiger Rechtshandlungen, durch die er direkt oder indirekt geschädigt wird, anfechten (Paulianische Anfechtungsklage).

Artikel 280 Absatz 1 des Gesetzes über Schuldverhältnisse schreibt vor, dass jeder Gläubiger, dessen Forderung zur Zahlung fällig ist, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung, die zum Nachteil des Gläubigers vorgenommene Rechtshandlung seines Schuldners anfechten kann. Gemäß Absatz 2 gilt die Rechtshandlung als zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen, wenn der Schuldner infolge deren Durchführung nicht über ausreichende Mittel für die Erfüllung der Forderungen des Gläubigers verfügt.

So schreibt Art. 281 Abs. 1 Gesetzes über Schuldverhältnisse vor, dass eine entgeltliche Verfügung über belastetem Vermögen angefochten werden kann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Verfügung wusste oder hätte wissen können, dass die vorgenommene Verfügung seinen Gläubigern schaden würde und wenn der Dritte, mit dem bzw. zu dessen Gunsten die Rechtshandlung vorgenommen wurde, davon Kenntnis hatte oder hätte haben können. Gemäß Absatz 3 desselben Artikels wird bei unentgeltlichen Verfügungen und damit gleichgestellten Rechtsbehelfen davon ausgegangen, dass der Schuldner wusste, dass die vorgenommene Verfügung den Gläubigern Schaden zufügen würde, wobei es nicht erforderlich ist, dass einem Dritten dieses bekannt war oder hätte bekannt sein können.

In der Sache, in der diese Kanzlei die Klagepartei im Gerichtsverfahren der Paulianischen Anfechtungsklage (lat. actio Pauliana, engl. Paulian action) vertreten hat, im Urteil des Amtsgerichts in Sarajevo, Aktenzeichen 65 0 Ps 831343 20 Ps vom 12.07.2021 wurde der Klage stattgegeben, mit welcher unter anderem festgestellt wurde, dass der beim Notar erstellte Immobilienkaufvertrag keine Rechtswirkung gegenüber der Klagepartei hat, und zwar in dem Teil, der sich auf die Begleichung der  Forderung der Klagepartei aus dem Vollstreckungsbeschluss des Amtsgerichts in Sarajevo in Höhe von 62.009,72 KM mit gesetzlichen Verzugszinsen, die vom 30. Oktober 2019 bis zur Zahlung laufen, und in Höhe von 1.449,60 KM für die durch den Vollstreckungsbeschluss festgelegten Kosten, bezieht. Demzufolge ist der Beklagte verpflichtet, anzuerkennen und zu dulden, dass die Klagepartei ihre Forderung im Vollstreckungsverfahren durch den Verkauf der Immobilie, die Gegenstand des Immobilienverkaufsvertrags war, begleicht, sowie der Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 7.058,58 KM innerhalb von 30 Tagen zu erstatten.

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