Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn die Partner mindestens drei Jahre oder langer zusammengelebt haben, oder kürzer – wenn sie ein gemeinsames Kind haben. Es ist erforderlich, dass die Personen weder verheiratet sind noch in einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
Nach dem Familiengesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina sind die Rechte und Pflichten nichtehelicher Partner den Rechten und Pflichten von Ehepartnern gleichgestellt. Wenn Sie also in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, stehen Ihnen alle Rechte und Pflichten wie Ehepartnern zu – einschließlich des Anspruchs auf Unterhalt, des Rechts auf gemeinsam erworbenes Vermögen (gleichgestellt mit ehelichem Vermögen) sowie aller weiteren Rechte, die durch das Familiengesetz der FBiH garantiert werden.
Vor der Ausübung dieser Rechte muss der nichteheliche Partner eine Klage auf Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einreichen, woraufhin das Gericht ein Urteil erlässt, mit dem das Bestehen der Lebensgemeinschaft festgestellt wird. Dieses Urteil stellt einen Vollstreckungstitel dar, durch den Sie alle Ihre Rechte aus der nichtehelichen Gemeinschaft geltend machen können.
Im Verfahren zur Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann das Zusammenleben mit Meldebescheinigungen über den Wohnsitz nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass die Personen mindestens drei Jahre unter derselben Adresse gewohnt haben. Fehlen solche Unterlagen, kann dies durch Zeugenaussagen über das gemeinsame Leben sowie durch andere Beweismittel belegt werden. Daher ist es wichtig, dass Sie im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch tatsächlich unter derselben Adresse wie Ihr Partner gemeldet sind und diese Adresse Ihr tatsächlicher Wohnsitz ist.