Miteigentum an einer Wohnung in Bosnien und Herzegowina – wie regelt man Eigentumsverhältnisse?

Das Miteigentum an einer Wohnung ist eine häufige rechtliche Situation in Bosnien und Herzegowina, insbesondere nach Erbschaften, Scheidungen oder dem gemeinsamen Erwerb einer Immobilie. Obwohl sich viele aus praktischen Gründen für gemeinsames Eigentum entscheiden, entstehen häufig Probleme, wenn die Interessen der Miteigentümer auseinandergehen.

In diesem Text erfahren Sie, welche Rechte Sie als Miteigentümer haben, wie das Eigentum aufgeteilt werden kann und welche Möglichkeiten zur Streitbeilegung bestehen – alles im Einklang mit den Gesetzen in Bosnien und Herzegowina.

Miteigentum liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen Eigentumsrechte an derselben Immobilie haben. Die Anteile können, müssen aber nicht gleich groß sein. Jeder Miteigentümer hat das Recht:

  • die Wohnung entsprechend seinem Anteil zu nutzen,
  • an Entscheidungen zur Verwaltung der Immobilie mitzuwirken,
  • über seinen Anteil zu verfügen (Verkauf, Schenkung, Vererbung).

Kein Miteigentümer darf jedoch ohne Zustimmung der anderen Entscheidungen treffen, die sich auf die gesamte Immobilie auswirken. Können sich die Miteigentümer nicht über die Nutzung, Instandhaltung oder Verwaltung einigen, bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über Nutzung und Kosten,
  2. Beauftragung eines Anwalts zur Verhandlungsführung,
  3. Antrag auf gerichtliche Teilung der Miteigentumsgemeinschaft.

Der beste Weg, Konflikte zu vermeiden, ist eine rechtlich geregelte Beziehung – auch wenn es sich um Miteigentum innerhalb der Familie handelt.

In der Regel kann eine Wohnung als unbewegliches Eigentum nicht physisch unter den Miteigentümern aufgeteilt werden. Das Gesetz sieht stattdessen vor:

  • Teilung durch Verkauf (die Wohnung wird verkauft und der Erlös entsprechend den Eigentumsanteilen aufgeteilt),
  • Zivilrechtliche Teilung, bei der ein Miteigentümer die anderen auszahlt und alleiniger Eigentümer wird.

Wenn ein Miteigentümer den Verkauf, die Nutzung oder Absprachen blockiert, haben die anderen das Recht:

  • eine gerichtliche Teilung des Miteigentums zu beantragen,
  • eine Besitzstörungsklage zu erheben,
  • Schadenersatz zu fordern, falls Verluste entstehen.

Ein Gerichtsverfahren kann mit dem Verkauf der Wohnung durch Versteigerung und anschließender Aufteilung des Erlöses enden, falls keine Einigung erzielt werden kann.

Falls Sie rechtliche Beratung und Vertretung benötigen, können Sie uns direkt telefonisch unter der Nummer (+387 62 342 463) oder per E-Mail an rasid@partners.haracic.ba kontaktieren.