Ist der Insolvenzschuldner eine juristische Person – eine vertretungsberechtigte Körperschaft – ist er im Falle der Insolvenz verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingereicht werden.
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingereicht werden, mit dem Hinweis, dass ausländische Gründer besonders auf die rechtzeitige Einreichung achten müssen, da die Insolvenz unmittelbare Auswirkungen auf die Stellung des gesetzlichen Vertreters und Gründers in Bosnien und Herzegowina hat.
Der Abschluss des Insolvenzverfahrens nach Meldung der unzureichenden Insolvenzmasse ist die häufigste Art, das Insolvenzverfahren zu beenden. Mit der Rechtskraft des Beschlusses über den Abschluss des Insolvenzverfahrens ordnet der Insolvenzrichter die Löschung des Insolvenzschuldners aus dem Register an, und mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens ordnet der Insolvenzrichter die Löschung des Eintrags an.
In der Sache, in der diese Anwaltskanzlei den Gründer des Insolvenzschuldners aus der Bundesrepublik Deutschland im Insolvenzverfahren 65 0 St 914421 21 St erfolgreich vertreten hat, und anlässlich der Löschung des Insolvenzschuldners aus dem Handelsregister, hat das Amtsgericht in Sarajevo, Aktenzeichen 65 0 St914421 21 St, am 01.09.2021 den Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner erlassen, mit der Anmerkung, dass das besagte Insolvenzverfahren mangels vorhandenen Vermögens sofort eingestellt wurde.
Darüber hinaus haben wir den Gründer des Insolvenzschuldners aus dem Königreich Bahrain erfolgreich in der Sache 65 0 St 870473 20 St vertreten. Am 24.02.2022 erließ das Amtsgericht in Sarajevo einen Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner, in dem entschieden wurde, das Insolvenzverfahren mangels vorhandenen Vermögens sofort einzustellen.
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