Inkasso in Bosnien und Herzegowina – Zwangsvollstreckung in Immobilien / unbewegliches Vermögen

In bestimmten Fällen sichert der Gläubiger seine Forderung durch Begründung und Eintragung einer Hypothek auf das unbewegliche Vermögen des Schuldners.

Wenn der Schuldner aus irgendeinem Grund die mit dem Gläubiger vereinbarte Schuld nicht zurückzahlt, kann der Gläubiger auf der Grundlage einer zuvor eingetragenen Hypothek ein Vollstreckungsverfahren über die Immobilie / das unbewegliche Vermögen des Schuldners einleiten, um seine Forderung zu begleichen.

Die Zwangsvollstreckung in Immobilien erfolgt durch Eintragung der Vollstreckung in das Grundbuch, sowie durch Ermittlung des Immobilienwerts, Veräußerung der Immobilie und Begleichung von Forderungen des Klägers mit den Mitteln aus dem aus der Veräußerung erhaltenen Betrag.

In dem Fall, in dem diese Anwaltskanzlei den Vollstreckungssuchenden im Gerichtlsverfahren Inkasso in Bosnien und Herzegowina (engl; Debt collection  in Bosnia) – Zwangsvollstreckung in Immobilien / unbewegliches Vermögen vertrat, erließ das Amtsgericht in Široki Brijeg am 09.06.2020 in der Rechtssache 64 0 I 053982 20 einen Beschluss über die Anordnung zur Vollstreckung in Immobilien des Schuldners in Höhe von BAM 107.565,85(EUR 54.997,54), dies zwecks Schuldbegleichung.

Aufgrund des Vollstreckungsbeschlusses wurde die Vollstreckung ins Grundbuch eingetragen, wodurch der Schuldner an einer weiteren Veräußerung der  gegenständlichen Immobilien / unbeweglichem Vermögen gehindert wurde. Dabei wurde das Wert des unbeweglichen Vermögens von einem Gerichtssachverständigen bestimmt. Nachdem der Wert der Immobilie bestimmt worden war, veranstaltete das Gericht öffentliche Immobilienverkäufe, um die Forderung des Klägers mit dem aus dem Verkauf erhaltenen Betrag zu begleichen.

Darüber hinaus haben wir den Vollstreckungssuchenden vor dem Amtsgericht in Bugojno, Az. 46 0 I 094849 19 I bezüglich der Schuld in Höhe von BAM 72.337,93 KM (36.985,79 EUR) vertreten, d.h. wir haben vor dem Amtsgericht in Sarajevo das Vollstreckungsverfahren Nr. 65 0 Ip 905452 21 Ip am 01.07.2021 wegen Schuld in Höhe von BAM 707.334,09 KM (361.654,17 EUR) eingeleitet. In beiden Fällen wurde die gegenständliche Forderung des Vollstreckungssuchenden durch Abschluss eines Vergleichs beglichen.

 

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