Inkasso in Bosnien und Herzegowina

Das Verfahren zur Eintreibung von Forderungen umfasst unter anderem die Kontaktaufnahme mit dem Schuldner, die Abmahnung vor der Klage, die Durchführung eines Zivilverfahrens und die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, um die Forderung des Gläubigers zu begleichen. In bestimmten Situationen ist der Gläubiger gezwungen, eine Forderungsanmeldung im Rahmen eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners einzubringen, d. h. in bestimmten Situationen ist der Gläubiger gezwungen, einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen den Schuldner einzureichen, um eigene Rechte möglichst wirksam schützen zu können.

Wenn der Gläubiger nicht über ein eingetragenes Pfandrecht am beweglichen oder unbeweglichen Vermögen des Schuldners, bzw. wenn er über keinen Schuldwechsel verfügt, wird er in den meisten Fällen ein Zivilverfahren einleiten, um einen Vollstreckungstitel zu erreichen.

In dem Fall, in dem diese Anwaltskanzlei den Kläger im Gerichtsverfahren zur Inkasso in Bosnien und Herzegowina (engl; Debt collection in Bosnia) vertrat, wurde im Urteil des Amtsgerichts in Sarajevo, Aktenzeichen 65 0 P 853815 20 P vom 26.05.2022, der Klage des Klägers stattgegeben und der Beklagte verpflichtet, die fällige Geldforderung in Höhe von BAM 254.385,13 (EUR 130.065,05) zu begleichen.

Darüber hinaus haben wir die Rechte des Gläubigers in dem Verfahren zur Eintreibung von Forderungen in Bosnien und Herzegowina erfolgreich geschützt, da im Urteil des Amtsgerichts in Sarajevo, Aktenzeichen 65 0 Ps 765041 19 Ps vom 21.02.2020, der Klageantrag angenommen wurde, wodurch der Beklagte zur Begleichung der fälligen Geldforderung in Höhe von BAM 1.227.935,23 (EUR 627.833,31) verpflichtet wird. Das vorgenannte Urteil wurde vom Kantonsgericht in Sarajevo durch das Urteil Nr. 65 0 Ps 765041 20 Pž vom 17.05.2023 bestätigt , wobei der Gläubiger einen Vollstreckungstitel zur Beilegung seiner Forderung im Rahmen des durchgeführten Verfahrens erlangte.

Auch das Bezirkshandelsgericht in Banja Luka erließ nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens am 30.03.2023 ein Urteil in der Az. 57 0 Ps 139210 22 Ps, mit dem der Beklagte zur Begleichung einer Geldforderung in Höhe von BAM 97.450,44 (EUR 49.825,61), zur Begleichung der fälligen gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von BAM 8.707,14 sowie zur Erstattung der Prozesskosten in Höhe von BAM 6.083,12 an den Kläger verpflichtet wird. Da der Beklagte keine Berufung einlegte, wurde dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar, und der Gläubiger leitete ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner ein, um seine Forderung zu begleichen.

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