Haftung des Arbeitgebers für vom Arbeitnehmer verursachten Schaden an einem Dritten – Schadensersatz

Verursacht der Arbeitnehmer bei der Arbeit oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit einem Dritten einen Schaden, so haftet der Arbeitgeber für diesen Schaden. In diesem Fall kann der Geschädigte Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen, der finanziell stärker ist als der Arbeitnehmer selbst, weil dabei größere Wahrscheinlichkeit besteht, dass er tatsächlich für den Schaden entschädigt wird. In erster Linie übernimmt die Hafung der Arbeitgeber, aber es ist auch möglich, einen Schadensersatzanspruch an den Arbeitnehmer zu stellen, der den Schaden verursacht hat. Dies ist nur möglich, wenn dieser Arbeitnehmer den betreffenden Schaden unabhängig vom Grad des Vorsatzes tatsächlich auch verursacht hat. In diesen Fällen kann der Geschädigte entweder beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer oder bei beiden gemeinsam (gesamtschuldnerische Haftung) Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Sachschäden ergibt sich aus Art. 155 i. V. m. Art. 170 und 171 Abs. des Gesetzes über Obligationverhältnisse. Darüber hinaus ist gemäß Art. 91 Abs. des Arbeitsgesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina ein Arbeitnehmer, der bei der Arbeit oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit vorsätzlich oder grob fahrlässig einem Dritten einen Schaden zufügt – wobei der betreffende Schaden vom Arbeitgeber ersetzt wurde – verpflichtet, dem Arbeitgeber den Betrag der an einen Dritten gezahlten Entschädigung zu ersetzen“.

In Fällen, in denen die Schadensersatzforderung entweder an den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zusammen oder allein an den Arbeitgeber gerichtet ist und bei welchen der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden verursacht hat und der Arbeitgeber dem Geschädigten auch Schadensersatz gezahlt hat, hat der Arbeitgeber in solchen Situationen das Recht, vom Arbeitnehmer eine Rückzahlung zu fordern.

In dem Fall, in dem diese Antwaltskanzlei den Kläger in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht in Sarajevo erfolgreich vertreten hat, und anlässlich der Haftung des Arbeitgebers für vom Arbeitnehmer verursachten Schaden an einem Dritten – Schadensersatz, eng. Employer’s liability for damage to third parties caused by an employee – claim for damages) wurde ein Vergleich geschlossen, auf dessen Grundlage der Beklagte (Arbeitgeber) dem Kläger den Entschädigungsbetrag von 122.317,54 EUR (Gegenwert in BAM 239.232,31) für den von seinem Arbeitnehmer verursachten Schaden gezahlt hat, wobei die Schuld gegenüber dem Kläger vollständig beglichen wurde.

Da der Arbeitgeber den Schaden in Höhe von EUR 122.317,54 (entspricht 239.232,31 BAM) gezahlt hat, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die an einen Dritten (den Kläger) gezahlte Entschädigung zu erstatten. Gleichzeitig wurden Strafanzeigen gegen den Arbeitnehmer wegen folgenden Straftaten erstattet: Diebstahl gemäß Artikel 286 Absatz 1, Betrug gemäß Artikel 294, Amtsmissbrauch bzw. Missbrauch der in Artikel 383 genannten Position oder Befugnisse, Betrug im Dienst aus Artikel 385, Pflichtwidriges Verhalten im Dienst gemäß Artikel 387 und Fälschung eines amtlichen Dokuments gemäß Artikel 389 des Strafgesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 36/2003, 21/2004 – korr., 69/2004, 18/2005, 42/2010, 42/2011, 59/2014, 76/2014, 46/2016 und 75/2017).

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