Freiwillige Registrierung für die Mehrwertsteuer und Registrierung für den Außenhandel – in Bosnien und Herzegowina

Gemäß Artikel 7 und 21 des Gesetzes über die Behörde für indirekte Besteuerung, Artikel 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren der indirekten Besteuerung, Artikel 193 Absatz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, Artikel 57 des Mehrwertsteuergesetzes und Artikel 10 der Verordnung über die Registrierung und den Eintrag in das Einheitliche Register der indirekten Steuerpflichtigen hat die Behörde für indirekte Besteuerung, Steuersektor, Abteilung für Unterstützung, bei der Bearbeitung eines Antrags auf freiwillige Registrierung für die Mehrwertsteuer und Registrierung für Außenhandelsgeschäfte am 14. August 2020 die Entscheidung 04/1-17-1-UPJR/1-3732-2/20 erlassen, aufgrund derer unserem Mandanten die freiwillige Registrierung für die Mehrwertsteuer und die Registrierung für Außenhandelsgeschäfte genehmigt wurde.

Diese Anwaltskanzlei hat im Namen des Mandanten einen Antrag auf freiwillige Registrierung für die Mehrwertsteuer und die Registrierung für Außenhandelsgeschäfte beim Steueramt im zuständigen Regionalzentrum der Behörde für indirekte Besteuerung eingereicht, in dem der erzielte Umsatz für das vorherige/aktuelle Kalenderjahr in Höhe von 0,00 BAM und der geschätzte Umsatz für das laufende Kalenderjahr in Höhe von 49.000,00 BAM angegeben waren.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über die Registrierung und den Eintrag in das Einheitliche Register der indirekten Steuerpflichtigen kann eine Person, die nicht verpflichtet ist, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren, einen Antrag auf freiwillige Registrierung gemäß den Bestimmungen des Artikel 4 des Mehrwertsteuergesetzes stellen. Absatz 4 desselben Artikels besagt, dass die Behörde für indirekte Besteuerung, Personen aus diesem Artikel eine Identifikationsnummer zuweist und einen Beschluss über die Mehrwertsteuerregistrierung und den Eintrag in das Register erlässt, in dem die Rechte und Pflichten aufgrund der Mehrwertsteuerregistrierung festgelegt werden.

Artikel 29 Absatz 3 der oben genannten Verordnung bestimmt, dass für eine Person, die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen steuerpflichtigen Umsatz in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwerts erzielt hat, die Rechte und Pflichten aufgrund der Mehrwertsteuerregistrierung ab dem Tag der Erteilung des Registrierungs- und Eintragsbescheids im Register festgelegt werden, außer in den in Artikel 61 Absatz 6 des Mehrwertsteuergesetzes genannten Fällen, in denen die Registrierungsfrist ab Beginn des ersten Leasingverhältnisses zu laufen beginnt. Da der Antragsteller die Bedingungen für die freiwillige Registrierung für die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 4 des Mehrwertsteuergesetzes und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung sowie die Bedingungen für die Durchführung von Außenhandelsgeschäften erfüllt hat und die von den Artikeln 12 und 13 der Verordnung vorgeschriebene Dokumentation vorgelegt hat, wurde die Entscheidung zugunsten unseres Mandanten getroffen.

Wenn Sie rechtlichen Rat zur freiwilligen Registrierung für die Mehrwertsteuer und zur Registrierung für Außenhandelsgeschäfte in Bosnien und Herzegowina benötigen, sei es als Einzelperson, Unternehmen, Mitglied eines Unternehmens, Direktor oder Gründer, oder wenn Sie einen Anwalt für Gesellschaftsrecht für Ihr Unternehmen oder Ihre Geschäftsidee benötigen, sind Sie bei uns genau richtig. Sie können unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht direkt telefonisch (+387 62 342 463), per WhatsApp, Viber oder E-Mail (rasid@haracic.ba ) kontaktieren.