Im Falle der Scheidung kann ein Ehegatte unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Unterhalt vom anderen Ehegatten erlangen, wobei jede dieser Voraussetzungen erfüllt sein muss:
- Der Ehegatte verfügt nicht über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt oder kann diese nicht aus seinem Vermögen bestreiten
- Der Ehegatte ist arbeitsunfähig oder kann keine Beschäftigung finden
- Der andere Ehegatte ist in der Lage, Unterhalt zu leisten.
Der Antrag auf Ehegattenunterhalt kann spätestens bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren gestellt werden, ausnahmsweise auch innerhalb eines Jahres nach der Scheidung.
Das Gericht kann den Antrag auf Unterhalt ablehnen, wenn sich der Ehegatte ohne triftigen Grund grob oder unwürdig in der Ehegemeinschaft verhalten hat oder wenn die Unterhaltspflicht für den anderen Ehegatten eine offensichtliche Ungerechtigkeit darstellen würde.
Das Recht auf Unterhalt erlischt, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person begründet.