Die Haftung der Gesellschafter mit beschränkter gesamtschuldnerischer Haftung wird durch den Rechtsbegriff „Durchgriffshaftung“ (eng. lifting the veil – piercing the corporate veil) definiert

Generell gilt, dass Gesellschafter nicht mit ihrem Vermögen für Verpflichtungen aus den Rechtsangelegenheiten der Gesellschaft haften, da es sich um Vermögenswerte der Gesellschaft handelt, die vom Vermögen der Gesellschafter getrennt sind.

Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzes der RS schreibt allerdings ​​vor, dass Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber Dritten persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften werden, wenn sie die Gesellschaft für illegale oder betrügerische Zwecke missbrauchen oder über die Vermögenswerte der Gesellschaft verfügen als wären sie ihre eigenen und als wurde das Unternehmen als juristische Person nicht existieren.

Außerdem schreibt Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzes der Föderation BuH vor, dass der Eigentümer eines Anteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet, wenn er die Gesellschaft zur Erreichung eines persönlichen Ziels nutzt, das nicht mit den Zielen anderer Gesellschafter  und des Unternehmens als Ganzes übereinstimmt; wenn er das Vermögen der Gesellschaft als eigenes Vermögen verwaltet; wenn er das Unternehmen nutzt, um seine Gläubiger zu betrügen oder zu schädigen; wenn er eine Vermögensminderung der Gesellschaft zu seinem eigenen Vorteil oder zum Nutzen Dritter bewirkt oder bewirkt, dass die Gesellschaft Verpflichtungen eingeht, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Gesellschaft nicht in der Lage ist oder sein wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

In der Sache, in der diese Kanzlei die Klagepartei im Gerichtsverfahren zum Schadensersatz wegen „Durchgriffshaftung“ (eng. lifting the veil – piercing the corporate veil) vertreten hat, wurde durch das Urteil des Oberhandelsgerichts Banja Luka, Aktenzeichen 60 0 Ps 030404 22 Pž vom 14.12.2022 das Urteil des Bezirkshandelsgerichts Doboj Nr. 60 0 Ps 030404 21 Ps vom 28.02.2022 geändert, so dass der Klage stattgegeben wurde, mit welcher die Beklagten verpflichtet wurden, gesamtschuldnerisch den Betrag von 3.801.520,49 KM (1.943.686,56 EUR) als Schadensersatz und den Betrag von 45.641,27 KM (23.336,01 EUR) für die Verfahrenskosten an die Klagepartei zu zahlen.

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