Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine vorläufige Maßnahme

Artikel 332 des Gesetzes über Gesellschaften schreibt vor, dass die Bedingungen und das Verfahren für das Ausscheiden aus einer Gesellschaft sowie dessen Folgen durch einen Vertrag oder die Satzung festzulegen sind. Darüber hinaus hat ein Gesellschafter das Recht, das Gericht aufzufordern, ihn aus der Gesellschaft ausscheiden zu lassen, wenn andere Gesellschafter oder Organe der Gesellschaft ihm einen Schaden verursacht haben oder er an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist oder die Gesellschaft ihm unverhältnismäßige Verpflichtungen auferlegt.

Das Zivilprozessgesetz schreibt im Artikel 269  vor, dass eine Sicherungsmaßnahme verhängt werden kann, wenn die Partei, welche diese Maßnahme beantragt hat, das Bestehen eines Anspruchs oder Rechts glaubhaft macht und wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner ohne eine solche Maßnahme die Durchsetzung des Anspruchs verhindern oder erheblich erschweren könnte, insbesondere indem er sein Eigentum veräußert, verheimlicht, belastet oder darüber anderweitig verfügt bzw. die bestehende Sachlage ändert oder die Rechte des Antragstellers anderweitig beeinträchtigt.

In dem Fall, in dem diese Anwaltskanzlei den Kläger im Gerichtsverfahren zum Ausscheiden aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten hat, wurde gemäß Artikel 332 Abs. des Gesetzes über Gesellschaften der FBiH (Streitwert 5.000.000,00 BAM oder 2.5564.594,05 EUR), durch den Beschluss des Amtsgerichts in Zenica, Aktenzeichen 43 0 P 230804 23  Mo vom 20.06.2023, eine einstweilige Verfügung erlassen, und dem Antragsgegner untersagt, jegliche Bestandsübertragungen vorzunehmen, Immobilien usw. zu veräußern, zu verstecken, zu belasten oder über diese zu verfügen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Beschluss über die Erlassung der einstweiligen Verfügung 43 0 P 230804 23 Mo vom 20.06.2023 durch den Beschluss über die Erlassung der einstweiligen Verfügung ersetzt, und auf die eingelegte Beschwerde des Antragsgegners bestätigte das Kantonsgericht in Zenica am 01.08.2023 den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts in der Rechtssache 43 0 P 230804 23 Mož, durch welchen die Rechte des Klägers/Antragstellers in dieser Phase des Verfahrens vollständig geschützt wurden.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Gesetz über Gesellschaften in Art. 332 Abs. Absatz 2 bestimmt, dass die ausgeschiedene und ausgeschlossene Gesellschafter Anspruch auf eine Entschädigung für den Marktwert ihrer jeweiligen Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Beteiligung haben, ist es erforderlich, die Rechte des Klägers durch eine vorläufige Maßnahme und eine einstweilige Verfügung (engl.  preliminary injunction   ) entsprechend zu beschützen, um zu verhindern, dass der Beklagte über das Vermögen der Gesellschaft verfügen kann, mit dem Ziel, den Marktwert der Gesellschaft oder des Geschäftsanteils zu mindern.

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