Artikel 25 des Gesetzes über dingliche Rechte der Föderation Bosnien und Herzegowina legt fest, dass Miteigentum besteht, wenn zwei oder mehr Personen das Recht haben, dieselbe Sache zu besitzen, jeweils im Verhältnis zu ihrem Anteil am ganzen Eigentum (ideeller Teil). Der Miteigentümer einer Sache ist Eigentümer des ideellen Teils, der seinem Miteigentumsanteil entspricht, so dass er in Bezug auf diesen Teil alle Berechtigungen hat, die einem Eigentümer gehören, sofern er diese angesichts der Art des genannten ideellen Teils ausüben kann.
Artikel 37 des Gesetzes über dingliche Rechte der Föderation Bosnien und Herzegowina sieht vor, dass der Miteigentümer das Recht hat, die vollständige oder teilweise Auflösung des Miteigentums zu verlangen, wenn dies möglich und zulässig ist. Dieses Recht verjährt nicht. Ein Rechtsgeschäft, bei dem ein Miteigentümer dauerhaft auf das Recht zur Auflösung des Miteigentums verzichten würde, ist nichtig. Jedoch ist es möglich, dass die Miteigentümer einstimmig beschließen, die Auflösung des Miteigentums innerhalb einer Frist, die 3 (drei) Jahre nicht überschreiten darf, nicht zu beantragen. Die Miteigentümer vereinbaren einvernehmlich die Art der Aufteilung, und zwar im Rahmen des Möglichen und des Zulässigen (freiwillige Auflösung).
Artikel 38 des Gesetzes über dingliche Rechte der Föderation Bosnien und Herzegowina sieht vor, dass eine gerichtliche Auflösung vorliegt, wenn sich die Miteigentümer nicht über die Art und Weise der Auflösung des Miteigentums einigen können. Das Gericht entscheidet darüber in einem außergerichtlichen Verfahren, dies auf Antrag des jeweils interessierten Miteigentümers (gerichtliche Auflösung). Ist die Teilung der Sachen unmöglich oder nur mit erheblicher Wertminderung der Sachen möglich, so beschließt das Gericht, diese durch Veräußerung im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung oder auf andere geeignete Weise zu teilen und den erhaltenen Betrag im Verhältnis der Miteigentumsteile unter den Parteien zu teilen (Zivilteilung). Schlägt auch eine Teilung durch Veräußerung der Sache fehl, so kann das Gericht die Sache einem oder mehreren Miteigentümern unter Berücksichtigung der Größe ihrer Miteigentumsanteile, ihrer Bedürfnisse und sonstiger Umstände zuerkennen, mit der Verpflichtung, anderen Miteigentümern jeweils einen Betrag in Höhe vom Marktwert ihres Anteils zu zahlen. Dem Miteigentümer, dem die Immobilie ganz oder teilweise zugewiesen wurde, haften die anderen Miteigentümern für die rechtlichen und physischen Mängel der Immobilie bis zum Wert ihrer Miteigentumsanteile, dies nach den Bestimmungen des Schuldrechts.
In Fällen, in denen diese Anwaltskanzlei die Antragstellerin in einem Gerichtsverfahren zur Aufteilung von Miteigentum vertreten hat, wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts in Visoko, Aktenzeichen 41 0 V 085547 20 V vom 29.11.2021, die physische Aufteilung der gegenständlichen Immobilie in der von der Antragstellerin beim Gericht beantragten Weise angeordnet. Am 25.05.2022 bestätigte das Kantonsgericht in Zenica den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts in der Rechtssache Nr. 41 0 V 085547 20 Gž, wodurch die Rechte und Interessen der Antragstellerin vollumfänglich geschützt worden sind.
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