Die Verpflichtung zur Anmeldung der Konzentration von Wirtschaftsunternehmen besteht gemäß Artikel 14 Absatz (1) Buchstaben a) und b) des Wettbewerbsgesetzes (Amtsblatt von BiH, Nr. 480/5, 76/07, 180/09), wenn die gesamten jährlichen Einnahmen der Konzentrationsbeteiligten, die durch den Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen auf dem Weltmarkt erzielt werden, 100.000.000,00 BAM betragen, basierend auf dem Jahresabschluss für das Jahr vor der Konzentration, und wenn die Gesamteinnahmen jedes der mindestens zwei Wirtschaftsunternehmen, die an der Konzentration teilnehmen, die durch den Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen auf dem Markt von Bosnien und Herzegowina erzielt werden, mindestens 8.000.000,00 BAM betragen, oder wenn der gemeinsame Marktanteil der Konzentrationsbeteiligten auf dem relevanten Markt mehr als 40,0 % beträgt.
Während des Prozesses fordert der Wettbewerbsrat zur Vervollständigung der Daten Informationen von anderen Teilnehmern auf dem relevanten Markt, anderen zuständigen Institutionen sowie Dritten an, die gemäß Artikel 35 des Wettbewerbsgesetzes verpflichtet sind, alle erforderlichen Informationen in Form schriftlicher Stellungnahmen oder mündlicher Erklärungen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Daten und Unterlagen unabhängig vom Medium, in dem sie sich befinden, zur Einsicht zu geben und andere erforderliche Maßnahmen zur Feststellung aller relevanten Tatsachen im Verfahren zu ermöglichen. Der Wettbewerbsrat bewertet durch die Analyse der erhaltenen und gesammelten Daten sowie die Analyse des relevanten Marktes im Sinne von Artikel 17 des Gesetzes, ob rechtliche und andere Hindernisse für den Eintritt anderer Wirtschaftsunternehmen in den relevanten Markt bestehen und ob der Eintritt neuer Teilnehmer in den relevanten Markt hohe technologische oder finanzielle Investitionen erfordert.
Der Gründer dieser Anwaltskanzlei war ein aktiver Teilnehmer am Verfahren zur Anmeldung der Konzentration vor dem Wettbewerbsrat von Bosnien und Herzegowina, der aufgrund von Artikel 52 Absatz (1) Buchstabe e), Artikel 42 Absatz (1) Buchstabe d), in Verbindung mit Artikel 12, 14, 16, 18 des Wettbewerbsgesetzes (Amtsblatt von BiH, Nr. 480/5, 76/07, 180/09), handelnd über die Anmeldung der Konzentration des Wirtschaftsunternehmens, am 16. Februar 2016 die Entscheidung Nr. 03-26-1-0-81-11/15 erlassen hat, durch die die Konzentration, die auf dem relevanten Markt für Produktion und Verkauf auf dem Gebiet von Sarajevo, Zentralbosnien und Zenica-Doboj-Kanton als zulässig betrachtet wird, durch die das Wirtschaftsunternehmen beabsichtigt, durch den Kauf seiner drei Geschäftsbereiche die Kontrolle über Teile des Wirtschaftsunternehmens zu erlangen.
Es wurde auch festgestellt, dass auf dem relevanten Markt Wettbewerb mit einem respektablen Marktanteil und ein langsamer Wachstumstrend besteht, und dass die Umsetzung der fraglichen Konzentration nicht zu einem Ausschluss des Wettbewerbs oder zu einer erheblichen Schwächung der Funktionsfähigkeit des freien Wettbewerbs auf dem relevanten Markt führen wird, aus Gründen, insbesondere dass der Antragsteller den Produktionsniveau des relevanten Produkts sowohl in qualitativer, technologischer Hinsicht als auch in quantitativer Hinsicht technologisch erhöhen wird, was zwangsläufig zu Vorteilen für die Benutzer des relevanten Produkts führt, sowohl in Bezug auf den Preis als auch in Bezug auf die Förderung des sogenannten technologischen Wettbewerbs.
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