Die Bestimmungen des Art. 92 des Zivilprozessgesetzes sehen vor, dass der gerichtliche Vergleich nur durch eine Klage angefochten werden kann, die innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Kenntnis der Anfechtungsgründe eingereicht werden muss, spätestens jedoch fünf Jahre ab dem Datum des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs. Ein gerichtlicher Vergleich kann angefochten werden, wenn dieser irrtümlich bzw. unter Zwang oder durch Betrug geschlossen wurde.
Wird der gerichtliche Vergleich aufgehoben, so wird das Verfahren fortgesetzt, als ob der gerichtliche Vergleich nicht geschlossen worden wäre.
In dem Fall, in dem unsere Anwaltskanzlei den Erstbeklagten im Gerichtsverfahren Nr. 65 0 P 685867 18 P erfolgreich, Streitwert 3.760.350,00 KM vertreten hat und anlässlich der Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs (eng. Challenge a Settlement) wurde der Antrag des Klägers an das Gericht, den vor diesem Gericht geschlossenen gerichtlichen Vergleich aufzuheben und die Fortsetzung des genannten Zivilverfahrens anzuordnen, durch das Urteil des Amtsgerichts in Sarajevo, Aktenzeichen 65 0 P 685867 18 P vom 14.08.2019, Streitwert 3.760.350,00 KM, abgewiesen. Die Kläger wurden verpflichtet, die Verfahrenskosten in Höhe von 5.092,16 KM zu tragen.
Das Gericht erklärte, dass der gerichtliche Vergleich im Wesentlichen eine vor diesem Gericht geschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien ist, so dass er seinem Wesen nach nichts anderes als einen Vertrag zwischen den Parteien darstellt. In einem Zivilverfahren ist das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden und von Amts wegen prüft es zugleich auch die eventuelle Nichtigkeit. Die Bindung an den Antrag der Parteien wurde auf die Ebene eines Verfahrensgrundsatzes gehoben, während die sachrechtlichen Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht bei Nichtigkeit das Gericht verpflichten, die Durchsetzung von Ansprüchen zu verhindern, die auf nichtigen Gründen beruhen.
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