Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs – einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung kann erwirkt werden, wenn die Partei, welche diese Maßnahme beantragt hat, das Bestehen eines Anspruchs oder Rechts glaubhaft macht und wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner ohne eine solche Maßnahme die Durchsetzung des Anspruchs verhindern oder erheblich erschweren könnte, insbesondere indem er sein Eigentum veräußert, verheimlicht, belastet oder darüber anderweitig verfügt bzw. die bestehende Sachlage ändert oder die Rechte des Antragstellers anderweitig beeinträchtigt.

In dem Fall, in dem der Gründer dieser Anwaltskanzlei den Erstbeklagten im Gerichtsverfahren Nr. 65 0 P 685867 18 Mo, Streitwert 3.760.350,00 KM, erfolgreich vertreten hat, und anlässlich der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs – einstweilige Verfügung (eng. Challenge a Settlementpreliminary injunction) wurde der vom Kläger/Antragsteller an das Gericht gestellte Antrag auf eine einstweilige Verfügung mit der Forderung, dem Versicherungsgegner die Veräußerung von Anteilen zu untersagen, wobei sich dies auf das Verbot von Unternehmenstätigkeiten und Eintragung des Vermerks über das Verbot im Handelsregister des Amtsgerichts in Sarajevo bezogen hat, durch den Beschluss des Amtsgerichts in Sarajevo, Fallnummer 65 0 P 685867 18 Mo vom 23.05.218, Streitwert 3.760.350,00 KM abgewiesen. Der vorgenannte Beschluss wurde durch die Entscheidung des Kantonsgerichts in Sarajevo vom 17.07.2018, Aktenzeichen 65 0 P 685867 18 Mož, Streitwert 3.760.350,00 KM, bestätigt, und dadurch wurde dem Kläger/Antragsteller der genannten Maßnahme erfolgreich unmöglich gemacht, unseren Mandanten an der Ausübung des Eigentumsrechts an seinem Vermögen zu hindern.

Der Kläger/der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung erfüllt waren. Der Kläger/der Antragsteller hat nämlich keine der gesetzlich vorgeschriebenen kumulativen Voraussetzungen nachweisen können. Die Kläger/Antragsteller der einstweiligen Verfügung konnten weder das Bestehen ihres Anspruchs oder Rechts glaubhaft machen, noch das Bestehen einer Gefahr nachweisen, dass der Versicherungsgegner ohne eine solche Maßnahme die Ausübung von Ansprüchen verhindern oder erschweren oder die Rechte des Antragstellers anderweitig beeinträchtigen könnte.

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