Bestimmungen des Artikels 280 Absatz 1 des Gesetzes über Schuldverhältnisse („Amtsblatt der SFRJ“, Nr. 29/1978, 39/1985, 45/1989 – Beschluss des Jugoslawischen Verfassungsgerichts und 57/1989, „Amtsblatt der Republik Bosnien und Herzegowina“, Nr. 2/1992, 13/1993 und 13/1994 und „Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 29/2003 und 42/2011 im Folgenden als GS, bezeichnet), dass jeder Gläubiger, dessen Forderung zur Zahlung fällig ist und unabhängig davon, wann diese entstanden ist, die Klage seines Schuldners zum Nachteil des Gläubigers anfechten kann; während gemäß Absatz 2 davon ausgegangen wird, dass die erhobene Klage als eine Handlung zum Nachteil des Gläubigers betrachtet werden kann, wenn der Schuldner aufgrund ihrer Vollstreckung nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.
So schreibt Art. 281 Abs. 1 OG vor, dass eine entgeltliche Verfügung über belastetem Vermögen angefochten werden kann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Verfügung wusste oder hätte wissen können, dass die vorgenommene Verfügung seinen Gläubigern schaden würde und wenn der Dritte, mit dem bzw. zu dessen Gunsten die Rechtshandlung vorgenommen wurde, davon Kenntnis hatte oder hätte haben können. Gemäß Absatz 3 desselben Artikels wird bei unentgeltlichen Verfügungen und damit gleichgestellten Rechtsbehelfen davon ausgegangen, dass der Schuldner wusste, dass die vorgenommene Verfügung den Gläubigern Schaden zufügen würde, wobei es nicht erforderlich ist, dass einem Dritten dieses bekannt war oder hätte bekannt sein können.
Die allgemeinen Voraussetzungen gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmung des Art. 280 OG, die zur Anfechtung der vom Schuldner unternommenen Rechtshandlung seitens des Gläubigers erforderlich sind, sind folgende:
- Bestehen eines fälligen Zahlungsanspruchs des Gläubigers,
- Tatsache, dass der Schuldner nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Forderung des Gläubigers zu befriedigen,
- Vornahme einer Rechtshandlung seitens des Schuldners zum Nachteil des Gläubigers,
- Bestehen eines Schadens für den Gläubiger, wobei die Anfechtung dem Gläubiger die Begleichung ermöglicht.
Am 20. Dezember 2023 wies das Kantonsgericht in Sarajevo in der Sache Nr. 65 0 Ps 831343 21 Pž, die Beschwerde der Gegenpartei als unbegründet zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts in Sarajevo vom 12.7.2021, Aktenzeichen 65 0 Ps 831343 21 Ps, wodurch die Interessen unseres Mandanten in diesem Verfahren umfassend geschützt wurden.
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