Im Falle einer Scheidung ist es notwendig, die Unterhaltsverpflichtungen für jeden Elternteil klar festzulegen. Der Unterhalt kann durch einen gerichtlichen Beschluss, eine vom Gericht bestätigte Vereinbarung oder einen Plan über gemeinsame elterliche Fürsorge angeordnet werden. Die Art und Weise der Leistung des Unterhalts gegenüber dem Kind und die Festlegung der jeweiligen Verpflichtungen hängt in erster Linie davon ab, mit wem es zusammenlebt.
Meistens bleibt das Kind bei einem der Elternteile, der seinen Teil der Unterhaltsverpflichtung des Kindes erfüllt, indem er sich täglich um das Kind kümmert, während der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, seinen Beitrag zum Unterhalt in Form einer finanziellen Leistung (Alimente) erfüllt, die durch eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung bestimmt werden muss. Wenn die Eltern geschieden sind und immer noch mit dem Kind zusammenleben, können sie sich einigen oder das Gericht kann anordnen, dass sie sich gemeinsam um das Kind kümmern und dabei werden die materiellen Bedürfnisse des Kindes anteilig entsprechend dem Einkommen eines jeden von ihnen befriedigt. Lebt das Kind weder bei einem noch bei dem anderen Elternteil, sind beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Diese Anwaltskanzlei vertrat Kinder oder ihre Mütter in verschiedenen Verfahren zwecks Bestimmung des Sorgerechts, des Unterhalts sowie zwecks Entscheidungen über Kontakte minderjähriger Kinder mit dem jeweils anderen Elternteil. Das Amtsgericht in Sarajevo hat in der Rechtssache Nr. 65 0 P 900073 21 P vom 23.02.2022 den Beschluss erlassen, das Sorgerecht für die beiden Kinder der Mutter zuzusprechen, dies gemäß Artikel 142 Absatz 2 des Familiengesetzes, da aus den vorgelegten Beweisen unwiderlegbar hervorging, dass die Kinder seit der Unterbrechung der Ehegemeinschaft kontinuierlich bei ihrer Mutter lebten. In dieser Hinsicht wurde vom Gericht die Beurteilung des Amts für Sozialschutz der Gemeinde Ilidža zusammen mit der Sozialanamnese des Zentrums für Sozialschutz Kiseljak sowie die in der Hauptverhandlung getroffene Vereinbarung der Eltern voll und ganz angenommen. Dabei wurde vom Gericht festgestellt, dass die genannte Lösung momentan im besten Interesse der Kinder steht, weshalb beschlossen wurde, dass die minderjährigen Kinder bei ihrer Mutter leben sollten.
Im vorgenannten Fall war das Gericht der Ansicht, dass die die Vereinbarung zwischen den Eltern, die in der Hauptverhandlung über die Höhe des Kindesunterhalts und die Art und Weise des Beitrags des Vaters zum Kindesunterhalt getroffen wurde, momentan im besten Interesse der Kinder steht, so dass der Vater verpflichtet wird, mit einem monatlichen Betrag von 330,00 BAM für den Kindesunterhalt beizutragen, wobei das Gericht die üblichen Bedürfnisse der Kinder im Schul- und Vorschulalter berücksichtigte. Außerdem wurde in Rücksicht genommen, dass die Kinder einige Zeit mit dem jeweils anderen Elternteil verbringen werden, dass er während ihres Aufenthalts bei ihm zusätzliche Ausgaben haben wird, sowie dass der Vater zwei weitere Kinder hat, zu deren Unterstützung er ebenfalls verpflichtet ist. In Anbetracht der vorhin genannten Sachen hat das Gericht die in der Hauptverhandlung erreichte Vereinbarung der Eltern zur Höhe des Unterhalts angenommen, dies unter Berücksichtigung der Information des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, dass die durchschnittliche Bedürfnisse eines Unterhaltsempfängers 286,80 BAM monatlich betragen, was 30% des durchschnittlichen monatlichen Nettolohns in der Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH) entspricht, wie im Amtsblatt der FBiH 20/21 veröffentlicht wurde. Dabei wurden auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt, weshalb das Gericht die entsprechende Entscheidung über den Unterhalt gemäß Artikel 215 in Verbindung mit Artikel 235 und in Verbindung mit Artikel 236 des Familiengesetzes der FBiH getroffen hat.
Sie brauchen Beratung zum Thema Alimente, Sorgerecht, Unterhalt und Entscheidung über Kontakte minderjähriger Kinder mit jeweils anderem Elternteil oder Sie brauchen einen Anwalt für Familienrecht in Sarajevo, dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Anwälte direkt telefonisch (+387 62 342 463), per WhatsApp, Viber, via E-Mail (rasid@haracic.ba) erreichen.