Unter Abtretung versteht man einen Vertrag, durch den der Gläubiger seine veräußerliche Forderung auf eine andere Person überträgt. Unter Abtretung wird im Schuldrecht die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch einen von diesen geschlossenen Vertrag verstanden, wobei der Schuldner (Zessus) und die Forderung dieselben bleiben.
Die Abtretung kann auch der Verstärkung (Versicherung) einer bestehenden Verpflichtung dienen. Eine Sicherungsabtretung (Sicherungszession) liegt vor, wenn die Abtretung zur Sicherung einzelner Ansprüche des Zessionars ggü. den Zedenten erfolgt, z.B. Person A hat eine Forderung ggü. Person B und möchte diese Forderung sichern, sodass Person B ihre Forderungen ggü. Person C an sie abtritt.
Der Zedent ist hier also der Schuldner des Zessionars, der die Verpflichtung erfüllen will, aber überträgt seine Forderung ggü. einem Dritten auf den Zessionar, zwecks Sicherungsübereignung (fiducia cum creditore contracta). Der Zessionar hat die Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes für die Einziehung der abgetretenen Forderung zu sorgen, und nachdem die Einziehung erfolgt ist und er vom Zedenten die Mittel einbehalten hat, die er zur Begleichung seiner eigenen Forderung benötigt, ist er verpflichtet, diesem den Überschuss zu überweisen (Art. 89 Gesetzes über Schuldverhältnisse).
Artikel 445 des Gesetzes über Schuldverhältnisse schreibt vor, dass bei einer Abtretung zur Sicherung der Forderung des Zessionars ggü. dem Zedenten der Zessionar verpflichtet ist, für die Einziehung der abgetretenen Forderung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu sorgen und nach erfolgter Zahlung sowie, nachdem er die zur Begleichung seiner eigenen Forderung benötigten Mittel einbehalten hat, dem Zedenten den Überschuss zu überweisen.
In der Sache, in der diese Kanzlei die Klagepartei im Gerichtsverfahren bzgl. der „Sicherungsabtretung/Sicherungszession“ vertreten hat, wurde im Urteil des Amtsgerichts Sarajevo, Aktenzeichen 65 0 Ps 884289 21 Ps vom 27.04.2022 der Klage stattgegeben, mit welcher der Beklagte verpflichtet wurde, der Klagepartei die fällige Geldforderung in Höhe von 4.227.017,29 KM (2.161.239,62 EUR) zuzüglich Verzugszinsen gemäß Verzugszinsgesetz zu zahlen und ihr die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 24.169,30 KM (12.357,56 EUR) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Urteils zu erstatten.
Sie brauchen zum Thema „Sicherungsabtretung, Sicherungszession“ eine Beratung als Gesellschaft, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Gründer oder einen Anwalt für Gesellschaftsrecht für Ihr Unternehmen oder Ihre Geschäftsidee, dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht direkt telefonisch (+387 62 342 463), per WhatsApp, Viber und per E-Mail (rasid@haracic.ba) erreichen.