Rechtsanwaltschaftsgesellschaft Haracic + Partners vertrat den Kläger vor dem Amtsgericht Sarajevo im Verfahren mit dem Aktenzeichen 65 0 P 1114004 24 P, das im Jahr 2024 eingeleitet wurde. Ziel des Klägers war es, sich vom Fernwärmesystem abzumelden, d. h. den Vertrag mit dem öffentlichen Versorgungsunternehmen zu kündigen. Der Kläger beabsichtigte, seine Wohnung durch alternative Energiequellen – insbesondere durch Strom bzw. Klimaanlagen – zu beheizen.
Gemäß dem Gesetz über kommunale Dienstleistungen des Kantons Sarajevo sowie der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Lieferung und Nutzung von Wärmeenergie konnte der Kläger im Verfahren Folgendes nachweisen:
- Die technische Möglichkeit zur Abmeldung – Die Heizungsrohre des Fernwärmesystems verlaufen nicht durch die Wohnung des Klägers. Dies wurde durch ein Sachverständigengutachten eines Maschinenbauingenieurs bestätigt.
- Dass die Abmeldung keine negativen Auswirkungen auf andere Nutzer hat – Der Kläger heizte seine Wohnung mithilfe eines Klimageräts bzw. mit Strom und sorgte so für ausreichende Raumtemperatur.
Zusätzlich zu diesen Beweisen ist allgemein bekannt, dass das Heizen mit Strom keine negativen Umweltauswirkungen hat. Der Kläger holte außerdem die Zustimmung der übrigen Bewohner des Gebäudes ein, die sich mit der Abmeldung einverstanden erklärten.
Das Amtsgericht Sarajevo erkannte die vorgelegten Beweise an und entschied zugunsten des Klägers, indem es den Vertrag über die Wärmelieferung zwischen dem Kläger und dem Versorgungsunternehmen aufhob. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht auf Artikel 10 des Gesetzes über Schuldverhältnisse der Föderation BiH, wonach Vertragsparteien ihre Beziehungen frei regeln können; auf Artikel 11, der die Gleichberechtigung der Parteien garantiert; sowie auf Artikel 14, der die Begründung oder Ausnutzung von Monopolstellungen und ungleichen Geschäftsverhältnissen verbietet.
Das Gericht stellte klar, dass der Kläger das Recht hat, selbst zu entscheiden, wie er seine Wohnung beheizt. Der Beklagte kann ihm seine Dienstleistung nicht aufzwingen. Die Wärmeversorgung stellt eine gesetzliche Pflicht des Anbieters dar, ihre Nutzung ist jedoch ein Recht, keine unbefristete Verpflichtung des Nutzers. Diese Rechtsauffassung wurde auch in der Entscheidung des Verfassungsgerichts der Föderation BiH (Az. AP 1820/15 vom 20. Dezember 2017) bestätigt.
Was die Bestimmungen des Beschlusses über die allgemeinen Bedingungen für die Produktion, Lieferung und Nutzung von Wärmeenergie betrifft („Amtsblatt der Stadt Sarajevo“ Nr. 29/82, 8/89, 13/90, 14/91), die nur eine „vorübergehende“ Abmeldung vorsahen, stellte das Gericht fest, dass diese Vorschriften auf das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nicht anwendbar sind. Sie stammen aus der Zeit der ehemaligen SFRJ, unter völlig anderen politischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Bedingungen, in denen das gesellschaftliche Eigentum im Vordergrund stand – im Gegensatz zu den heutigen Prinzipien des freien Marktes und dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz nach der Verfassung von Bosnien und Herzegowina sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention.