Verwirklichung von Familienrentenansprüchen in Bosnien und Herzegowina – Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Durch das Urteil des Amtsgerichts Sarajevo, Aktenzeichen: 650P1006102 22P, vom 01. Juni 2023, zur Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wurde entschieden, dass die Klägerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Vorgänger des Beklagten gelebt hat, woraus sich ergibt, dass der Klägerin alle Rechte und Pflichten aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zustehen.

Basierend auf dem genannten Urteil des Amtsgerichts Sarajevo, Aktenzeichen: 650P1006102 22P, vom 01. Juni 2023, und gemäß Artikel 13 des Gesetzes über die Organisation der Renten- und Invalidenversicherung der Föderation Bosnien und Herzegowina (Amtsblatt von FBiH, Nr. 32/01, 18/05) und Artikel 13 der Satzung des Föderalen Instituts für Renten- und Invalidenversicherung (Amtsblatt von FBiH, Nr. 38/03 und 86/15), im Verwaltungsverfahren zur Realisierung von Familienrentenansprüchen, erlässt der Direktor des Föderalen Instituts für Renten- und Invalidenversicherung, der Kantonalen Verwaltungsdienststelle für den Kanton Sarajevo, den Bescheid Nr. FZ12/2/1-31-1-29109/23 vom 16. Oktober 2023. Gemäß diesem Bescheid wird das Recht des Familienmitglieds des Verstorbenen ab dem 24. Juli 2023 um die Familienrente erweitert, in Höhe von 443,56 BAM pro Monat.

Die Rentenzahlung nach diesem Bescheid erfolgt ab dem 24. Juli 2023. Der Rentenbetrag, der am Tag der Bescheidausstellung angepasst wurde, beträgt 443,56 BAM pro Monat. Anstelle dieses Rentenbetrags wird der Mindestrentenbetrag, der im Dezember 2016 gezahlt wurde und am Tag der Realisierung des Anspruchs auf die entsprechenden Erhöhungen angepasst wurde, ausgezahlt. Wenn der Rentenempfänger innerhalb dieses Zeitraums eine Beschäftigung aufnimmt oder eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, wird die Rente für diese Zeit nicht gezahlt. Der Rentenempfänger ist verpflichtet, dem Versicherer jeden Umstand, der sich auf die Nutzung oder den Umfang des Rechts auswirken kann, innerhalb von 15 Tagen zu melden; andernfalls wird die Rentenzahlung ausgesetzt. Der zuvor erlassene Bescheid über das Recht wird durch diesen Bescheid ersetzt. Einsprüche beeinträchtigen nicht die Vollstreckung des Bescheids.

Der Tag, ab dem das Recht auf Familienrente entsteht, wird gemäß Artikel 108 des Gesetzes über die Renten- und Invalidenversicherung (Amtsblatt der Föderation BiH, Nr. 13/18, 90/21 | 19/22 – im Folgenden: das Gesetz), und der Tag, ab dem das Recht auf Rentenzahlung entsteht, wird gemäß Artikel 112 des Gesetzes bestimmt. Die Rente wird monatlich festgelegt und rückwirkend gezahlt, im laufenden Monat für den vorherigen Monat, gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes. Wenn der Rentenempfänger den Status eines Versicherten in der obligatorischen Rentenversicherung erwirbt, wird die Rente für diesen Zeitraum nicht gezahlt, gemäß Artikel 89 des Gesetzes. Der Rentenempfänger ist verpflichtet, diesem Institut jeden Umstand, der sich auf die Nutzung oder den Umfang des Rechts auswirken kann, innerhalb von 15 Tagen zu melden; andernfalls wird die Rentenzahlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 3 des Gesetzes ausgesetzt.

Der Bescheid, mit dem das Recht auf Familienrente anerkannt wird, ist ab dem Ausstellungsdatum vollstreckbar; Einsprüche beeinträchtigen nicht die Vollstreckung des Bescheids, gemäß Artikel 104 des Gesetzes. Wenn Sie rechtliche Beratung in Sarajevo zu Fragen der Verwirklichung von Familienrentenansprüchen in Bosnien und Herzegowina benötigen – Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sei es als Einzelperson oder wenn Sie einen Anwalt für Familienrecht für Angelegenheiten der Familienrente benötigen, sind Sie bei uns an der richtigen Stelle. Sie können sich direkt an unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht wenden, entweder telefonisch (+387 62 342 463), per WhatsApp, Viber oder E-Mail (rasid@haracic.ba).