Das Rechtsverhältnis der Treuhandschaft (Treuhand) ist im bosnisch-herzegowinischen Recht nicht bekannt, wird aber im deutschen Recht und in anderen unter seinem Einfluss errichteten Rechtssystemen häufig verwendet. Obwohl ähnliche Rechtsverhältnisse in einigen anderen Rechtssystemen wie dem angelsächsischen Recht (sog. Trust Institute) bestehen, enthält ein Treuhandvertrag einige Besonderheiten, die einer detaillierten Analyse bedürfen. Da nämlich die Gründer einer Vielzahl von Unternehmen in Bosnien und Herzegowina aus Ländern kommen, in denen häufig das Treuhandverträge (eng. Trust Agreement) verwendet werden, ist es notwendig, einige seiner Hauptmerkmale anzugeben.
Nicht selten wollen Beteiligte ihre GmbH-Beteiligung im Verborgenen halten, um sich vor Konkurrenten, Presse oder Wettbewerbsverboten zu schützen. Dies lässt sich durch einen Treuhandvertrag umsetzen. Über ein Treuhandverhältnis ist es möglich, eine Person wirtschaftlich an einem Unternehmen zu beteiligen bzw. ihr wirtschaftlich eine GmbH-Beteiligung zu übertragen, ohne dass diese Person formell als Gesellschafter sichtbar wird.
Sehr oft werden Treuhandverhältnisse an GmbH-Geschäftsanteilen begründet, damit der wirtschaftlich beteiligte Hintermann als Gesellschafter nicht publik wird. Der Treugeber agiert verdeckt im Hintergrund. Grundsätzlich wird nur der Treuhänder als formeller GmbH-Gesellschafter über die Gesellschafterliste bekannt. Die Person des Treugebers und das Treuhandverhältnis als solches werden im Handelsregister nicht offenkundig. Solche Treuhandverhältnisse kommen oft dort zum Einsatz, wo Wettbewerbsverbote in Gestalt von Konkurrenzschutz oder Kundenschutz bestehen. Mittels eines Treuhandvertrags versuchen Treugeber immer wieder Tätigkeitsverbote und Konkurrenzverbote zu umgehen.
Diese Anwaltskanzlei vertrat den Kläger vor dem Bezirkshandelsgericht Doboj im Rechtsverfahren Nummer 60 0 Ps 030404 21 Ps, in dem im Laufe des Verfahrens nachgewiesen wurde, dass der Beklagte auf der Grundlage der Vereinbarung über treuhänderische Beteiligung tatsächlich als Besitzer von Anteilen an der Gesellschaft „auftritt“. In diesem besonderen Fall wurde nämlich ein Treuhandverhältnis begründet, das das treuhänderische Halten von Anteilen an der Gesellschaft durch den Treuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung und im alleinigen Interesse des Treugebers implizierte. Unglücklicherweise für den Treugeber waren die Interessen des Treugebers im oben genannten Verhältnis nicht ausreichend geschützt, weshalb der Treugeber das Eigentum an den Geschäftsanteilen an der Gesellschaft verloren hat, da die andere Vertragspartei den Vertrag nicht eingehalten hat und der Treugeber selbst aufgrund vertraglicher Mängel nicht über einen angemessenen Mechanismus zum Schutz seiner Interessen verfügte.
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