In dem Strafverfahren gegen die beschuldigten gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft aus Derventa (Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer) aufgrund der Anklage der Bezirksstaatsanwaltschaft Doboj vom 20.11.2019 wegen der Straftat der Hinterziehung aus dem Artikel 235 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Strafgesetzes der Republika Srpska und der Straftat der Beschädigung des fremden Eigentums gemäß Artikel 249 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Strafgesetzes der Republika Srpska, die unter Punkt 1 der Anklageschrift angegeben sind, sowie wegen der unter Punkt 2 der Anklageschrift angegebenen Straftatbestands der Nichtvollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 371 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Republika Srpska, erlässt das Grundgericht in Derventa ein Urteil, durch welches die Angeklagten schuldig gesprochen und mit einer einmaligen einjährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 18.000,00 BAM, für den ersten Angeklagten, und einer Geldstrafe von 18.000,00 BAM, für den zweiten Angeklagten, bestraft werden.
Durch diese Anwaltskanzlei machte der Geschädigte einen Sachschadenersatzanspruch in Höhe von 1.870.393,90 BAM geltend, dies in Bezug auf den Betrag der fälligen und nicht gezahlten Mieten gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Bezirkshandelsgerichts in Doboj, den Betrag von 152.263,45 BAM für den Ersatz des durch die Verlagerung der zum Eigentum des Geschädigten gehörenden Immobilien verursachten Schadens, den Betrag in Höhe von 70.000,00 BAM für die Veräußerung von 3 (drei) Umspannwerken, den Betrag in Höhe von 1.840.000,00 BAM auf der Grundlage der Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags für Immobilien, die sich im Besitz der Geschädigten befinden, und den Betrag in Höhe von 1.100.000,00 BAM auf der Grundlage des Schadens, der durch die Veräußerung von Maschinen verursacht wurde, die Gegenstand des Mietvertrags waren.
Die Gründer der Gesellschaft vertrauen normalerweise dem Vorstand der Gesellschaft und daher glauben sie, dass er seine Arbeit als gesetzlicher Vertreter im Interesse der Gesellschaft ausführen wird. Obwohl der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft für die Rechtmäßigkeit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich ist, nimmt der Vorstand der Gesellschaft häufig bewusst oder unbewusst bestimmte Tätigkeiten vor, die nicht rechtmäßig sind und/oder nicht im Interesse der Gesellschaft oder des Gründers der Gesellschaft liegen.
Für den Fall, dass bestimmte Handlungen des Vorstands der Gesellschaft gegen die Bestimmungen des Firmengesetzes und/oder des Strafgesetzes verstoßen, sind die Gründer der Gesellschaft verpflichtet, geeignete rechtliche Schritte einzuleiten, einschließlich strafrechtlicher Anklagen gegen den Vorstand der Gesellschaft, um sich als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder der Versammlung der Gesellschaft von den illegalen Aktivitäten der Einzelpersonen innerhalb der Gesellschaft zu „distanzieren“ .
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