Der Verlust eines geliebten Menschen ist einer der schwersten Momente im Leben unserer Mandanten. Neben der emotionalen Belastung sieht sich die Familie innerhalb kürzester Zeit mit zahlreichen administrativen und rechtlichen Verpflichtungen konfrontiert, die oft verwirrend und zusätzlich belastend wirken.
Rechtsanwaltschaftsgesellschaft Haracic + Partners und unser juristisches Team stehen Ihnen zur Verfügung, damit Sie diese sensible Phase ohne zusätzlichen Stress durchlaufen. Wir bieten fachkundige Begleitung durch alle notwendigen Verfahren nach dem Tod eines Familienmitglieds.
Besondere Aufmerksamkeit widmen wir Mandanten, die im Ausland leben. Da wir auf Deutsch und Englisch kommunizieren, ermöglichen wir die Durchführung sämtlicher Verfahren in Bosnien und Herzegowina ohne Ihre persönliche Anwesenheit, aufgrund einer Vollmacht, mit maximaler Diskretion und rechtlicher Sicherheit.
Die rechtlichen Schritte, die wir für unsere Mandanten unternehmen, sind wie folgt:
- Todesmeldung bei der zuständigen Gemeinde gemäß dem Wohnsitz der verstorbenen Person (wenn die Person im Ausland verstorben ist, führen wir die nachträgliche Todesmeldung durch),
- Vertretung im Nachlassverfahren,
- Abgabe der Erbenerklärung im Nachlassverfahren – ob der Erbe das Erbe annimmt oder ausschlägt,
- Beratung zu Erbrechten,
- Durchführung gerichtlicher Entscheidungen vor zuständigen Institutionen;
Das Nachlassverfahren wird vom Gericht von Amts wegen eingeleitet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Sterbeurkunde vom Standesamt.
Im Nachlassverfahren wird festgestellt, wer die Erben sind und welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören: hierzu zählen Immobilien, Kraftfahrzeuge und andere bewegliche Sachen, Geldmittel auf Bankkonten, Aktien, Rechte, Forderungen, aber auch Schulden.
Im Nachlassverfahren erben die Erben nach Erbordnungen:
- Wenn der Erblasser Kinder hat, wird der Nachlass zu gleichen Teilen zwischen den Kindern und dem überlebenden Ehegatten aufgeteilt. Wenn also zwei Kinder und der Ehegatte des Erblassers überleben, erhält jeder von ihnen 1/3 des Nachlasses.
- Wenn der Erblasser keine Kinder hat, wird der Nachlass zwischen dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers aufgeteilt.
- Wenn der Erblasser keine Kinder, keinen Ehegatten und keine Eltern hat, wird der Nachlass von seinen Großeltern geerbt.
Vertretungsrecht – wenn einer der Erben vor dem Erblasser verstorben ist, treten dessen Nachkommen an seine Stelle.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Erben für die Schulden des Erblassers haften, jedoch nur bis zur Höhe des ererbten Teils. Wenn ein Erbe beispielsweise Vermögen im Wert von 50.000,00 KM erbt, haftet er für die Schulden des Erblassers nur bis zur Höhe von 50.000,00 KM.
Was passiert, wenn Sie nicht zur Nachlassverhandlung vor Gericht erscheinen?
Wenn Sie als Erbe nicht zur Nachlassverhandlung erscheinen, erben Sie Ihren Anteil, als hätten Sie das Erbe angenommen.