Der Besitz von Immobilien in Bosnien und Herzegowina kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Grundlage für die Erteilung eines vorübergehenden Aufenthalts darstellen. Diese Art des Aufenthalts ist möglich, wenn der Ausländer eine tatsächliche Verbindung zu Bosnien und Herzegowina nachweist und den Antrag bei der zuständigen Außendienststelle des Ausländeramtes im Gebiet, in dem sich die Immobilie befindet, einreicht.
Wichtigste Voraussetzung: Nachweis einer tatsächlichen Verbindung zu BiH
Der bloße Besitz einer Immobilie reicht nicht aus. Der Ausländer muss nachweisen, dass eine reale und dauerhafte Verbindung zu Bosnien und Herzegowina besteht, basierend auf einem oder mehreren der folgenden Gründe:
- Herkunft aus Bosnien und Herzegowina – nachgewiesen durch eine Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate, es sei denn, sie ist unbefristet ausgestellt),
- Schulbesuch von Kindern in BiH – Nachweis über die Einschreibung der Kinder in Bildungseinrichtungen in BiH,
- Rentenbezug in BiH – Nachweis über den Bezug einer Rente aus dem bosnisch-herzegowinischen Rentensystem,
- Investitionen in BiH – Investitionen in wirtschaftliche oder sonstige Aktivitäten,
- Unmittelbare Familienangehörige mit Aufenthalt in BiH – Ehepartner, Kinder oder Eltern mit reguliertem Aufenthaltsstatus in BiH.
Wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag auf Erteilung eines vorübergehenden Aufenthalts wird bei der zuständigen Dienststelle für Ausländerangelegenheiten entsprechend dem Standort der Immobilie eingereicht.
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