Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten, die für die Organisation der Arbeit, Unternehmensführung, Vertretung und Präsentation der Gesellschaft sowie für die Rechtmäßigkeit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich ist. Die Geschäftsführung besteht aus Personen, die gem. entsprechendem Gesetz aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der Gesellschaftssatzung ermächtigt sind, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Vertretungsberechtigte Personen werden in das Handelsregister eingetragen.
Die Löschung der gesetzlichen Vertreter erfolgt in der Regel aufgrund eines Beschlusses des Gesellschaftsgründers. In bestimmten Fällen will bzw. kann der Gründer der Gesellschaft erforderliche Handlungen nicht vornehmen, wenn der eingetragene gesetzliche Vertreter als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht würde.
Die Geschäftsführung, d.h. die gesetzlichen Vertreter, sind für die Rechtmäßigkeit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich, obwohl sie – faktisch – nicht die Funktion des gesetzlichen Vertreters ausüben, jedoch für dessen Tätigkeiten verantwortlich sind. In einer solchen Situation erschwert die Registrierung des gesetzlichen Vertreters seine Lage in Bezug auf die Möglichkeit der Suche nach einer neuen Arbeit, aber auch in Bezug auf steuerliche Verpflichtungen für die Gesellschaft, die sich in gewissem Sinne auf den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft auswirken, sowie in Bezug auf verschiedene Inspektions- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, die den gesetzlichen Vertreter betreffen können, obwohl er die Funktion des gesetzlichen Vertreters faktisch nicht ausübt.
In den Fällen, in denen diese Anwaltskanzlei gesetzliche Vertreter erfolgreich vertreten hat in Bezug auf die Löschung eines Geschäftsführers im Handelsregister (eng. Removing a company director from the commercial register) hat das Amtsgericht in Sarajevo, Aktenzeichen 65 0 Rs 708909 18 Rs vom 29.03.2019 das Urteil erlassen, in dem festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht die Funktion der Geschäftsführerin der Gesellschaft ausübt, und mit welchem den für das Handelsregister zuständigen Personen angeordnet wird, die Klägerin aus dem Handelsregister des Amtsgerichts in Sarajevo, bzw. ihre Eigenschaft als Geschäftsführerin ohne Einschränkung der Befugnisse innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.
Das gleiche Ergebnis hatten wir bei der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht in Sarajevo unter der Nummer 65 0 Rs 775295 19 Rs und bei der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht in Sarajevo unter der Nummer 65 0 Rs 848153 20 Rs, bei denen das Gericht feststellte, dass die Vertretungsbefugnis der betreffenden Personen in Inlands- und Auslandsgeschäften nicht mehr besteht.
Sie brauchen zum Thema Löschung eines Geschäftsführers im Handelsregister (eng. Removing a company director from the commercial register) eine Beratung als Gesellschaft, Gesellschafter, Geschäftsführer bzw. Gründer oder einen Anwalt für Gesellschaftsrecht für Ihr Unternehmen oder Ihre Geschäftsidee, dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht direkt telefonisch (+387 62 342 463), per WhatsApp, Viber, via E-Mail (rasid@haracic.ba) erreichen.