Feststellung des Bestehens einer Forderung im Konkursverfahren

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, dies unter Beifügung aller einschlägigen Beweismittel und Unterlagen zur Einsichtnahme durch das Gericht, d.h. durch den Insolvenzverwalter, zum Zwecke der Anerkennung der gestellten Forderung. Eine Forderungsanmeldung enthält den Firmennamen, den Sitz, die Registernummer und die einmalige Identifikationsnummer des Gläubigers, d. h. den Vor- und Nachnamen und die Wohnanschrift des Gläubigers, den Firmennamen, den Sitz, die Registernummer und die einmalige Identifikationsnummer des Schuldners, die Höhe der fälligen und nicht fälligen Forderungen und die Rechtsgrundlage der Forderung sowie einen Hinweis auf das Bestehen einer vollstreckbaren Urkunde und den Nachweis des Bestehens der gegenständlichen Forderung.

 Wenn eine Forderung vom Schuldner bestritten wird, wird der Gläubiger, der die bestrittene Forderung gestellt hat, vom Gericht angewiesen, einen Rechtsstreit gegen den Schuldner zwecks Festsetzung der bestrittenen Forderung einzuleiten. Im Laufe der mündlichen Verhandlung erstellt das Gericht zum Zwecke der Prüfung von Forderungen eine Tabelle der geprüften Forderungen. In die Tabelle der geprüften Forderungen ist für jede einzelne Forderung Folgendes einzutragen: die Höhe der gemeldeten Forderung und in welcher Höhe sie festgelegt wurde, bzw. welcher Betrag angefochten wurde. Außerdem muss auch der Anfechtungsgrund angegeben werden.

In dem Fall, in dem diese Anwaltskanzlei die Kläger im Gerichtsverfahren Nr. 65 0 Ps 659656 17 Ps erfolgreich vertreten hat, Streitwert 5.202.702,56 KM, und anlässlich der Feststellung des Bestehens einer Forderung im Konkursverfahren (eng. action against the debtor in order to determine claim) erließ das Amtsgericht in Sarajevo, am 13.04.2021 das erstinstanzliche Urteil, Aktenzeichen 65 0 Ps 659656 17 Ps, in dem der Betrag der Forderung des Erstklägers in Höhe von 4.695.641,90 KM und der Betrag der Forderung des Zweitklägers in Höhe von 1.165.848,87 KM festgelegt wurden, wobei der Beklagte verpflichtet wurde, den Klägern während der Teilung der Konkursmasse entsprechende Beträge anteilsmäßig zu den Forderungen zu zahlen.

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