Die eheliche Vermögensgemeinschaft umfasst alle Vermögenswerte, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, sowie die Erträge aus diesem Vermögen (z. B. Mieteinnahmen, Dividenden, Zinsen). Dieses Vermögen wird zu gleichen Teilen unter den Ehepartnern aufgeteilt. Es ist dabei unerheblich, ob ein Ehepartner erwerbstätig war oder nicht, da das Gericht davon ausgeht, dass auch der nicht erwerbstätige Ehepartner auf andere Weise zur Ehegemeinschaft beigetragen hat.
Das Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Vermögens verläuft wie folgt:
- Einreichung einer Klage zur Feststellung des ehelichen Vermögens – vor dem zuständigen Gericht wird ein Zivilverfahren eingeleitet, in dem festgestellt wird, welches Vermögen während der Ehe erworben wurde,
- Nach Rechtskraft dieses Urteils wird ein Teilungsverfahren eingeleitet – das Vermögen wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Handelt es sich um eine Immobilie, wird diese – wenn möglich – in zwei eigenständige Einheiten aufgeteilt. Ist dies nicht möglich, erfolgt der Verkauf über das Gericht.
- Vollstreckungsverfahren, in dem das Vermögen gerichtlich zwangsversteigert wird – der Erlös wird zu gleichen Teilen unter den Ehepartnern aufgeteilt.
Es ist wichtig zu betonen, dass das Recht auf eheliches Vermögen nicht verjährt. Selbst nach dem Tod des früheren Ehepartners kann das Nachlassverfahren unterbrochen werden, um im Rahmen eines Zivilprozesses das Bestehen der ehelichen Vermögensgemeinschaft nachzuweisen; anschließend wird das Nachlassverfahren fortgesetzt.
Ist im Grundbuch eine während der Ehe erworbene Immobilie nur auf einen Ehepartner eingetragen, kann der andere Ehepartner gemäß dem Gesetz über Grundbücher der Föderation Bosnien und Herzegowina eine Berichtigung des Grundbucheintrags verlangen.
Sondervermögen der Ehepartner
Mandanten fragen uns oft, was als Sondervermögen der Ehepartner gilt, also welches Vermögen nicht in die eheliche Gemeinschaft fällt und daher nicht geteilt wird.
Sondervermögen umfasst:
- Alles Vermögen, das eine Person vor der Eheschließung besaß,
- Alles Vermögen, das eine Person vor oder nach der Eheschließung geerbt hat,
- Geschenke von Dritten – sofern nachgewiesen werden kann, dass das Geschenk nur für einen der Ehepartner bestimmt war.