Das Rahmengesetz über Pfandrechte regelt: a) Begründung, Eintragung, Vorrecht und Durchsetzung eines Pfandrechts b) Eintragung, Vorrecht und Durchsetzung fremder Rechte in Form von Pfandrechten; und c) Eintragung und Vorrecht von verwandten Rechten, besonderen Eigentumsrechten, zuvor erworbenen Rechten und fremden Rechten in Form von besonderen Eigentumsrechten; und d) die Organisation und Betrieb des Pfandregisters. „Pfandrecht“ bezeichnet das gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Rahmengesetzes über Pfandrechte begründete dingliche Eigentumsrecht, das vom Pfandgläubiger zur Sicherung einer oder mehrerer bestehender oder zukünftiger Forderungen erworben wurde.
Gemäß Rahmengesetz über Pfandrechte wird ein Pfandrecht begründet, wenn, unabhängig von der Reihenfolge deren Erfüllung, folgende vier Bedingungen erfüllt sind: a) wenn Eintragung in das Pfandregister in Bezug auf dieses Pfand vorliegt; b) wenn die in der Eintragung aus dem Punkt a) als Pfandschuldner und Pfandgläubiger bezeichneten Personen eine Pfandvereinbarung abgeschlossen haben; c) wenn die in der Eintragung im Punkt a) als Pfandgläubiger bezeichnete Person, der Eigentümer der in der Pfandvereinbarung aus dem Punkt b) dieses Absatzes als Sicherheit betrachteten Immobilie ist; und d) wenn die in der Eintragung aus dem Punkt a) dieses Absatzes als Pfandgläubiger bezeichnete Person oder eine andere Person der in der Eintragung aus dem Punkt a) dieses Absatzes als Pfandgläubiger bezeichneten Person oder einem Dritten ein Darlehen gewährt hat oder verpflichtet ist, ein Darlehen zu gewähren, dies gemäß der im Punkt b) dieses Absatzes genannten Pfandvereinbarung oder einem damit verbundenen Vertrag
Da dieser Anwaltskanzlei von der Pfandregistrierungsstelle ein Konto zugewiesen wurde, ist diese uneingeschränkt befugt, die durch die Nutzung ihres Benutzerkontos erfolgte Eintragung durchzuführen, zu ändern oder zu löschen.
Die Pfandordnung regelt den Betrieb des Pfandregisters und Fragen im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren gemäß Rahmengesetz über Pfandrechte. Wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, empfängt das Pfandregisteramt Anträge auf Eintragung und bearbeitet diese.
Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus der „Vereinbarung über die bedingte Übertragung von Anteilen, den Austritt des bestehenden Mitglieds und den Beitritt eines neuen Gesellschafters zur Gesellschaft“ vom 10.11.2022, OPU-IP: 1301/2022 zu gewährleisten, überweist der Pfandschuldner dem Pfandgläubiger eine Bareinlage / Geldmittel in Höhe von 650.000,00 BAM (in Worten: sechshundertfünfzigtausend BAM) von dem bei der Sparkasse Bank d.d. BiH eröffneten Unterkonto des Pfandschuldners. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung hat diese Anwaltskanzlei das Pfandrecht an der Bareinlage / den Geldmitteln gemäß dem Pfandrahmengesetz und der Pfandverordnung zugunsten des Pfandgebers in das Pfandregister eingetragen.
Sie brauchen Beratung zum Thema Begründung, Eintragung, Vorrecht und Durchsetzung eines Pfandrechts nach dem Rahmengesetz über Pfandrechte oder Sie brauchen für Ihr Unternehmen oder Ihre Geschäftsidee einen Anwalt für Gesellschaftsrecht in Sarajevo, dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht direkt telefonisch (+387 62 342 463), per WhatsApp, Viber, via E-Mail (rasid@haracic.ba) erreichen.