Die Gewinnsteuer wird auf der Steuergrundlage gemäß den Bestimmungen des Gewinnsteuergesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 15/2016 und 15/2020) für einen Steuerzeitraum berechnet, der dem Kalenderjahr entspricht. Ausnahmsweise kann der Steuerzeitraum in folgenden Fällen vom Kalenderjahr abweichen:
- a) Beginn der Geschäftstätigkeit der juristischen Person während des Kalenderjahres
- b) Beendigung der Geschäftstätigkeit der juristischen Person vor Ende des Kalenderjahres
- c) Statusänderungen der juristischen Person
- d) Bestimmung eines anderen Steuerzeitraums aufgrund eines Beschlusses des Bundesfinanzministers, der für mindestens drei aufeinanderfolgende Steuerzeiträume gilt.
Ein Steuerpflichtiger mit einem bestimmten Steuerzeitraum aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzministers ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Steuererklärung abzugeben für:
- a) Den Zeitraum vom 1. Januar des laufenden Jahres bis zum Tag, an dem gemäß dem Beschluss das Geschäftsjahr beginnt, das sich vom Kalenderjahr unterscheidet, oder
- b) Den Zeitraum vom Tag an, an dem gemäß dem Beschluss ein Geschäftsjahr endet, bis zum 31. Dezember.
Gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes über die Gewinnsteuer kann der Steuerzeitraum ausnahmsweise vom Kalenderjahr abweichen, wenn ein anderer Steuerzeitraum aufgrund eines Beschlusses des Bundesfinanzministeriums festgelegt wird, der für mindestens drei aufeinanderfolgende Steuerzeiträume gilt.
Am 23. April 2021 erließ das Bundesfinanzministerium auf der Grundlage von Artikel 200 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“ 2/98 und 48/99) und Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe (d) des Gesetzes über die Gewinnsteuer (Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina 15/16 und 15/20) den Beschluss Nummer: 05-02-04-3286/21, der die Verwendung eines geänderten Steuerzeitraums genehmigt, der sich vom Kalenderjahr unterscheidet. Der genehmigte Steuerzeitraum beginnt am 1. September des laufenden Jahres und endet am 31. August des nächsten Jahres für den von dieser Anwaltskanzlei vertretenen Steuerpflichtigen.
Zusätzlich erließ das Bundesfinanzministerium am 28. April 2021 auf der Grundlage von Artikel 200 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“ 2/98 und 48/99) und Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes über die Körperschaftsteuer (Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina 15/16 und 15/20) den Beschluss Nummer: 05-02-04-355321, der die Verwendung eines geänderten Steuerzeitraums genehmigt, der sich vom Kalenderjahr unterscheidet. Der genehmigte Steuerzeitraum beginnt am 1. September des laufenden Jahres und endet am 31. August des nächsten Jahres für den Steuerpflichtigen im Verfahren zur Bestimmung der Änderung des Steuerzeitraums für eine juristische Person in Bosnien und Herzegowina.
In beiden oben genannten Fällen wurde die Verwendung eines geänderten Steuerzeitraums genehmigt, um den Steuerzeitraum mit dem Steuerzeitraum des Gründers der juristischen Person mit Sitz in der Republik Österreich abzustimmen.
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