In der Rechtspraxis von Bosnien und Herzegowina wird häufig die Frage gestellt: Kann ein Schenkungsvertrag gekündigt werden, wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker undankbar verhält?
Die Antwort lautet: Ja – jedoch nur unter klar gesetzlich geregelten Voraussetzungen.
Widerruf von Schenkungen nach dem Recht in Bosnien und Herzegowina
Der Widerruf von Schenkungen ist im Allgemeinen Obligationenrecht (AOR) in den Paragraphen 946 bis 954 geregelt.
Die allgemeine Regel gemäß § 946 AOR lautet: Ein Schenkungsvertrag ist grundsätzlich unwiderruflich. Das Gesetz sieht jedoch zwei wichtige Ausnahmen vor:
- Spätere Verarmung des Schenkers (§ 947 AOR)
- Grober Undank des Beschenkten (§§ 948 und 949 AOR)
Wenn der Beschenkte die Gefühle, die Würde oder die Gesundheit des Schenkers ernsthaft verletzt – oder eine Handlung begeht, die grobe Undankbarkeit zeigt – hat der Schenker das Recht, den Widerruf der Schenkung gerichtlich zu verlangen.
Was sagt die Rechtsprechung in der Föderation BiH?
Diese gesetzlichen Bestimmungen werden durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Föderation BiH bestätigt – z. B. im Urteil Nr. 46 0 P 031509 14 Rev vom 28.02.2017, in dem festgestellt wurde, dass eine Schenkung widerrufen werden kann, wenn der Beschenkte grob undankbar gegenüber dem Schenker gehandelt hat – insbesondere bei demütigendem, bedrohlichem, gewalttätigem oder besonders rücksichtslosen Verhalten.
Wann und wie leitet man das Verfahren zur Kündigung eines Schenkungsvertrags ein?
Das Verfahren wird durch Einreichung einer Klage vor dem zuständigen Gericht eingeleitet. Es ist erforderlich, Folgendes nachzuweisen:
- Das Bestehen eines Schenkungsvertrags oder einer Schenkungshandlung
- Grober Undank auf Seiten des Beschenkten
- Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schenkung und dem späteren Verhalten des Beschenkten
Unsere rechtliche Unterstützung
Unsere Anwaltskanzlei verfügt über Erfahrung in Fällen des Widerrufs von Schenkungen wegen grober Undankbarkeit. Wir unterstützen Sie bei:
- Juristischer Analyse,
- Beweissicherung,
- Führung von Gerichtsverfahren
- und Schutz des Vermögens des Schenkers.
Wenn Sie jemandem eine Immobilie, Geld oder einen wertvollen Gegenstand geschenkt haben – und diese Person sich jetzt auf äußerst inakzeptable Weise verhält – haben Sie das Recht, die Kündigung des Schenkungsvertrags zu verlangen und das Geschenk zurückzufordern.
Wenn Sie rechtliche Beratung und Vertretung in einem Verfahren wegen Widerrufs einer Schenkung benötigen, sind Sie bei uns richtig. Kontaktieren Sie unsere Anwälte direkt telefonisch unter (+387 62 342 463) oder per E-Mail an info@partners.haracic.ba.